Montag, 14. September 2026

Amtsgericht Spandau gibt Vonovia-Mietern Recht. Erfolg gegen überteuerter Überwachungs-Rauchmelder. Urteil vom 4.9.26, AZ 5 C 85/26.

 

Das Amtsgericht Spandau hat den Mietern Recht gegeben: Sie müssen den Einbau der Techem-Geräte „Multisensor Plus“ nicht dulden. Das Urteil ist ein erstinstanzliches Signalurteil mit zugelassener Berufung – und steht im erfreulichen Widerspruch zu der amtsgerichtlichen Entscheidung aus Herne.

I. Tenor und Verfahrensstand

Gericht: Amtsgericht Spandau, Az. 5 C 85/26
Verhandlung: 17.07.2026 · Verkündung: 04.09.2026
Parteien: zwei Mieter gegen GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH (Vonovia-Konzern; Verwaltung durch Vonovia Kundenservice GmbH)

Entscheidung:

  1. Feststellung, dass die Kläger den Einbau der Multisensor-Plus-Geräte in ihrer Wohnung nicht dulden müssen.

  2. Kosten trägt die Beklagte.

  3. Vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110 %).

  4. Streitwert: 43,59 € (= 12 × 3,63 € angekündigte monatliche Modernisierungsmieterhöhung).

  5. Berufung zugelassen (grundsätzliche Bedeutung, drohende divergierende Entscheidungen bei flächendeckendem Einbau).

Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage der Vermieterin auf Duldung hat das Gericht nicht mehr beschieden und die Verhandlung nicht wiedereröffnet.

Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig. Zuständig für die Berufung wäre das Landgericht Berlin II.


II. Kernpunkte des Urteils (wörtlich)


„B. Die Klage ist auch begründet.

I. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern der Marke Multisensor Plus durch die Kläger gemäß $ 555d Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme gemäß $& 555b BGB zu dulden. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt gemäß $ 555b BGB insbesondere dann vor, wenn eine bauliche Veränderung (siehe dazu unter 1.) den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (Nr. 4) und/oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert (Nr. 5) (siehe dazu unter 2.).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Einbau eines multifunktionalen Geräts als Modernisierungsmaßnahme nur dann zu dulden, wenn sämtliche in dem Gerät vereinigten Funktionalitäten für sich genommen einen der gesetzlich vorgesehenen Modernisierungszwecke erfüllen, sprich: jede Funktion müsste isoliert betrachtet die Zwecke einer Modernisierungsmaßnahme gemäß $ 555b BGB erfüllen. Sofern eine einzelne Funktion keinen der gesetzlichen Modernisierungszwecke erfüllt, ist die Gesamtmaßnahme nur dann vom Mieter zu dulden, wenn das multifunktionale Gerät jedenfalls ganz überwiegend Modernisierungszwecke erfüllt, die einzelnen Funktionen, die für sich keine Wohnwertverbesserung bewirken, kostenneutral sind und ihre Duldung dem Mieter nach einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters gemäß 8 242 BGB zumutbarist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.“


III. Kurz zur Argumentation:

Der rechtlich vielleicht interessanteste Teil des Urteils: Bei einem Gerät mit mehreren Funktionen verlangt das Gericht:

  • entweder jede Funktion für sich erfüllt einen Modernisierungszweck des § 555b BGB,

  • oder das Gerät erfüllt ganz überwiegend Modernisierungszwecke, die übrigen Funktionen sind kostenneutral und ihre Duldung ist dem Mieter nach § 242 BGB zumutbar.

Diese Formel soll verhindern, dass der Vermieter nicht modernisierende Zusatzfunktionen (Sensorik, Daten) „mitzieht“, indem er sie in ein Sicherheitsgerät packt, und die Gesamtkosten umlegt.

Weitere Fragen konnte das Gericht mit dieser Argumentation zunächst offenlassen, besonders die datenschutzrechtliche Seite. Erfreulich ist, dass das Gericht sich Mühe gemacht und sachbezogen argumentiert. Ein deutlicher Fortschritt auf Mieterseite. Das Urteil ist erheblich überzeugender als das anderslautende Urteil in Herne.


Es unterstreicht: Es ist richtig, den Widerstand gegen die überteuerten Überwachungsmelder fortzusetzen.


Rechtsanwalt Peter Weispfenning, 14. September 2026



16 Tage ohne Warmwasser (und Heizung) - Vonovia Herne/Holsterhausen; Tipps und Musterschreiben

Bei uns in der Siedlung sind die Mieterinnen und Mieter mindestens eines Hauses seit nunmehr 16 Tagen ohne Warmwasser (und Heizung). Trotz vieler Telefonate usw-


Was kann man tun?

I. Checkliste

1. Was der Mangel ist

  • Warmwasser: muss ganzjährig da sein, typisch 40–60 °C, zügig am Hahn, auch nachts.

  • Heizung Mitte September: keine automatische Winterpflicht (beginnt am 1.10., aber:)

Messbar zu kalt heißt momentan:

  • über mehrere Tage tagsüber in Wohnräumen klar unter ca. 18 °C.

  • Unter ca. 15 °C: stark ausgekühlt, deutlicher Mangel (auch Schimmelrisiko).

Messen: Raummitte, 1–1,50 m Höhe, nicht am Fenster/an der Heizung. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad getrennt, Datum + Uhrzeit.

2. Beweise sichern

  • Zeitraum (seit wann genau)

  • Temperaturprotokoll

  • Fotos/Videos

3. Heute schriftlich anzeigen

  • 48-Stunden-Frist + Mietminderungsandrohung

  • Brief per Einwurf-Einschreiben: Vonovia SE, Universitätsstr. 133, 44803 Bochum (oder Postfach 44784 Bochum) oder unter Zeugen selbst eiwerfen oder per normalen Brief (riskanter)

  • als Option, wenn man damit klarkommt: parallel: App + kontakt.vonovia.de

  • Kopie an impressum@vonovia.de



4. Mietminderung (Orientierung, kein Automatismus)
Berechnung meist von der Warmmiete. Quote hängt von Dauer, Innentemperatur und ob Bad/Wohnen noch nutzbar sind.

Situation

grobe Quote

nur kein Warmwasser

oft 10–20 %

Heizung zu schwach (ca. 16–18 °C)

oft 10–30 %

Wohnung deutlich zu kalt (ca. 15 °C oder weniger)

oft 30–50 %

Heizung + Warmwasser komplett weg, Winter, Wohnung kaum nutzbar

50–100 %

dein Fall: beides 16 Tage, September

realistisch eher 20–40 %, bei belegten ~15 °C eher Richtung 40–50 %

Keine feste Prozentzahl ins erste Schreiben setzen. Nach Fristablauf Miete unter Vorbehalt zahlen. Konkrete Quote dann festlegen.

5. Nach 48 Stunden ohne Reparatur (Optionen)



II. Musterschreiben



[Ihr Vor- und Nachname]

[Ihre Straße Hausnummer]

[PLZ] Herne

Vonovia SE

Kundenservice / Objektbetreuung

Universitätsstraße 133

44803 Bochum

Herne, 15. September 2026

Mieternummer / Objekt: [Mieternummer / Objektnummer]

Mietobjekt: [Straße Hausnummer, PLZ Herne, Wohnung]

Mängelanzeige und Fristsetzung: Ausfall von Heizung und Warmwasserversorgung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich förmlich an, dass in der oben genannten Mietwohnung seit nunmehr 17 Tagen weder die Heizung noch die Warmwasserversorgung funktionieren. Der Mangel besteht aktuell fort.

Ich habe mich deswegen bereits mehrfach telefonisch bei Vonovia beschwert. Eine nachhaltige Abhilfe ist bis heute nicht erfolgt. Eine durchgehende Warmwasserversorgung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und muss ganzjährig gewährleistet sein. Auch die Heizungsanlage ist instand zu halten.

Frist zur Mangelbeseitigung

Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 48 Stunden ab Zugang dieses Schreibens, die Warmwasserversorgung und die Funktion der Heizung vollständig wiederherzustellen und mir den Reparaturtermin schriftlich zu bestätigen.

Mietminderung

Sollte der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben sein, werde ich die Miete gemäß § 536 BGB mindern. Die Höhe richte ich nach Dauer und Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Die Minderung behalte ich mir auch für den bereits laufenden Ausfallzeitraum vor, soweit gesetzlich zulässig. Weitere Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Ersatzvornahme, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Bitte teilen Sie mir unverzüglich mit, wann ein Fachbetrieb vor Ort ist und wann Heizung sowie Warmwasser wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Ihr Vor- und Nachname]

 

Amtsgericht Spandau gibt Vonovia-Mietern Recht. Erfolg gegen überteuerter Überwachungs-Rauchmelder. Urteil vom 4.9.26, AZ 5 C 85/26.

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