Das Amtsgericht Spandau hat den Mietern Recht gegeben: Sie müssen den Einbau der Techem-Geräte „Multisensor Plus“ nicht dulden. Das Urteil ist ein erstinstanzliches Signalurteil mit zugelassener Berufung – und steht im erfreulichen Widerspruch zu der amtsgerichtlichen Entscheidung aus Herne.
I. Tenor und Verfahrensstand
Gericht: Amtsgericht Spandau, Az. 5 C
85/26
Verhandlung: 17.07.2026 ·
Verkündung: 04.09.2026
Parteien:
zwei Mieter gegen GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH
(Vonovia-Konzern; Verwaltung durch Vonovia Kundenservice GmbH)
Entscheidung:
Feststellung, dass die Kläger den Einbau der Multisensor-Plus-Geräte in ihrer Wohnung nicht dulden müssen.
Kosten trägt die Beklagte.
Vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110 %).
Streitwert: 43,59 € (= 12 × 3,63 € angekündigte monatliche Modernisierungsmieterhöhung).
Berufung zugelassen (grundsätzliche Bedeutung, drohende divergierende Entscheidungen bei flächendeckendem Einbau).
Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage der Vermieterin auf Duldung hat das Gericht nicht mehr beschieden und die Verhandlung nicht wiedereröffnet.
Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig. Zuständig für die Berufung wäre das Landgericht Berlin II.
II. Kernpunkte des Urteils (wörtlich)
„B. Die Klage ist auch begründet.
I. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern der Marke Multisensor Plus durch die Kläger gemäß $ 555d Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme gemäß $& 555b BGB zu dulden. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt gemäß $ 555b BGB insbesondere dann vor, wenn eine bauliche Veränderung (siehe dazu unter 1.) den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (Nr. 4) und/oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert (Nr. 5) (siehe dazu unter 2.).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Einbau eines multifunktionalen Geräts als Modernisierungsmaßnahme nur dann zu dulden, wenn sämtliche in dem Gerät vereinigten Funktionalitäten für sich genommen einen der gesetzlich vorgesehenen Modernisierungszwecke erfüllen, sprich: jede Funktion müsste isoliert betrachtet die Zwecke einer Modernisierungsmaßnahme gemäß $ 555b BGB erfüllen. Sofern eine einzelne Funktion keinen der gesetzlichen Modernisierungszwecke erfüllt, ist die Gesamtmaßnahme nur dann vom Mieter zu dulden, wenn das multifunktionale Gerät jedenfalls ganz überwiegend Modernisierungszwecke erfüllt, die einzelnen Funktionen, die für sich keine Wohnwertverbesserung bewirken, kostenneutral sind und ihre Duldung dem Mieter nach einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters gemäß 8 242 BGB zumutbarist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.“
III. Kurz zur Argumentation:
Der rechtlich vielleicht interessanteste Teil des Urteils: Bei einem Gerät mit mehreren Funktionen verlangt das Gericht:
entweder jede Funktion für sich erfüllt einen Modernisierungszweck des § 555b BGB,
oder das Gerät erfüllt ganz überwiegend Modernisierungszwecke, die übrigen Funktionen sind kostenneutral und ihre Duldung ist dem Mieter nach § 242 BGB zumutbar.
Diese Formel soll verhindern, dass der Vermieter nicht modernisierende Zusatzfunktionen (Sensorik, Daten) „mitzieht“, indem er sie in ein Sicherheitsgerät packt, und die Gesamtkosten umlegt.
Weitere Fragen konnte das Gericht mit dieser Argumentation zunächst offenlassen, besonders die datenschutzrechtliche Seite. Erfreulich ist, dass das Gericht sich Mühe gemacht und sachbezogen argumentiert. Ein deutlicher Fortschritt auf Mieterseite. Das Urteil ist erheblich überzeugender als das anderslautende Urteil in Herne.
Es unterstreicht: Es ist richtig, den Widerstand gegen die überteuerten Überwachungsmelder fortzusetzen.
Rechtsanwalt Peter Weispfenning, 14. September 2026