Donnerstag, 27. August 2026

Vonovia-Rauchmelder Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34 C 18/26)

Vonovia-Rauchmelder


Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34 C 18/26) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2026


Eine erste Einschätzung von Rechtsanwalt Peter Weispfenning



Vor kurzem gab der Mieterverein Witten bekannt:

„Es gibt noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob der Einbau und die Mieterhöhung geduldet werden müssen. Ein kürzlich gefälltes Urteil des Amtsgerichts Herne (Az. 34 C 18/26) winkte die Maßnahme zwar durch, blendete die massiven datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch formalistisch völlig aus.

Es gibt also unterschiedliche Rechtsauffassungen. Großer Protest hat jedoch bereits dazu geführt, dass Vonovia vereinzelt zurückrudert. Dort wird der Austausch teilweise nur noch als Instandsetzungsmaßnahme behandelt und es erfolgt keine Mieterhöhung mehr. Mieter müssen sich also nicht alles gefallen lassen.“

https://www.mvmd.de/neue-rauchwarnmelder-der-vonovia.html



Eine erste Durchsicht des uns vorliegenden Urteils ergibt:

Das Amtsgericht Herne (34 C 18/26) entscheidet zugunsten von Vonovia: Der Austausch funktionsfähiger Rauchwarnmelder gegen Techem-„Multisensor Plus“ sei eine Modernisierung nach § 555b Nr. 4 und 5 BGB, die Mieterin müsse den Einbau dulden, und nach Einbau sei eine Mieterhöhung nach § 559 BGB grundsätzlich möglich. Datenschutz sei für die Modernisierungseigenschaft „unerheblich“. Die Berufung ist zugelassen.

Aus unserer Sicht ist das Urteil in mehreren zentralen Punkten angreifbar. Es übernimmt weitgehend die Vermietererzählung und prüft die Einwände nur oberflächlich.



1. Ausgangspunkt: Was der BGH 2023 wirklich gesagt hat

Der BGH (VIII ZR 213/21) hat klargestellt: Der Austausch vorhandener Rauchwarnmelder ist grundsätzlich keine Modernisierung, wenn lediglich gleichwertige Geräte ersetzt werden. Eine Modernisierung kommt nur in Betracht, wenn mit dem Austausch eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Zusätzlich betont der BGH: Der bloße Gerätewechsel ist regelmäßig keine bauliche Veränderung – und genau diese ist Wesensmerkmal jeder Modernisierung nach § 555b BGB.

Das AG Herne zitiert diese Entscheidung, zieht daraus aber den Kurzschluss: Weil der Multisensor Plus „bei Weitem“ mehr Funktionen habe als ein Standardmelder, liege automatisch die vom BGH geforderte Aufwertung vor. Das ist die zentrale Weichenstellung – und zugleich eine der schwächsten und fehlerhaften Stellen des Urteils.

Dagegen argumentieren wir und viele Mieterverbände: „Mehr Funktionen“ ist nicht dasselbe wie eine objektive, nachhaltige Verbesserung dieser Wohnung oder der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Der BGH verlangt eine Aufwertung der Mietsache, nicht eine Produktbroschüre. Die zusätzlichen Funktionen müssen konkret als nachhaltige Gebrauchswertsteigerung bzw. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse festgestellt werden; ihre bloße technische Existenz ersetzt diese Prüfung nicht.



2. Die einzelnen Zusatzfunktionen – unsere Argumente und die Bewertung des Gerichts

Kohlenmonoxid-Sensor

Gericht: CO-Erkennung sei eine objektive Verbesserung der Sicherheit für Leib und Leben, unabhängig von der konkreten Wohnung.

Wir: In der streitgegenständlichen Wohnung gibt es Fernwärme, keine Gastherme, keinen Gasherd. Eine Warnung vor einer Gefahr, die dort physikalisch kaum entstehen kann, erhöht den Gebrauchswert nicht. Zudem ist die Deckenmontage in solchen Wohnungen für CO fachlich ungeeignet: Fachleute und Verbände verweisen darauf, dass CO-Warner nach DIN EN 50291 in vergleichbarer Konstellation in Atemhöhe (Wand, ca. 1–1,5 m) sitzen sollen, nicht an der Decke wie ein Rauchmelder. Ein falsch platzierter Sensor kann trügerische Sicherheit erzeugen.

Das Gericht setzt sich mit der konkreten Gefahrensituation (Fernwärme) und mit der Montagehöhe nicht ernsthaft auseinander. Es genügt ihm die abstrakte Existenz eines Sensors.

Vernetzung / Gruppierfunktion

Gericht: Alarme seien in der ganzen Wohnung hörbar; das erhöhe Rettungschancen, auch nachts.

Wir / Klägerin: In einer 67-m²-Wohnung mit drei Zimmern plus Flur/Küche ist das kein wesentlicher Fortschritt. Herkömmliche Melder sind in solchen Wohnungen ohnehin hörbar. Die Vernetzung ist vor allem ein Argument für große Grundrisse oder hörbeeinträchtigte Personen – beides ist hier nicht festgestellt.

Das Gericht behauptet den Mehrwert pauschal „auch für die Wohnung der Klägerin“, ohne Feststellungen zu Grundriss, Türlage oder Hörvermögen.

Ferninspektion alle 14 Tage

Gericht: Das entlaste die Mieterin von jährlichen Wartungsterminen und stärke die Privatsphäre.

Wir: Das ist argumentativ verdreht. Es geht eigentlich um das Gegenteil: Statt eines jährlichen, angekündigten Technikers hängt dauerhaft ein funk- und datenfähiges Gerät in jedem Raum. Der Komfortgewinn liegt beim Vermieter (weniger Vor-Ort-Termine, digitale Dokumentation, Planbarkeit). Dass weniger Besuche die Privatsphäre stärken, während gleichzeitig Sensorik in Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur sitzt, ist eine Wertung, die Art. 13 GG auf den Kopf stellt.

Raumklima / App / LED-Lüftungshinweis

Gericht: Optionale App-Hinweise verbesserten Wohnklima, Schimmelprävention und energieeffizientes Verhalten. Grundfunktionen liefen auch ohne App.

Wir:

  • Die Deckenmessung von Temperatur und Feuchte ist ungenau (wärmere, feuchtere Luft steigt).

  • Dieselben Daten liefert ein Hygrometer für einmalig wenige Euro.

  • Die LED-Empfehlung ohne klare, nachvollziehbare Schwellen kann zu falschem Lüften führen.

  • Entscheidend: Die Hardware kann speichern und übertragen. „Default off“ ändert nichts daran, dass ein überwachungsfähiges System installiert wird. Ohne Einwilligung ist die derartige Datenverarbeitung nach der DSGVO unzulässig; ein Gerät, dessen Zweck die Datenerfassung ist, darf nicht gegen den Willen des Mieters in die Wohnung gebracht werden.

Das Gericht erklärt Datenschutz ausdrücklich für unerheblich bei der Einordnung als Modernisierung. Das mag für die Katalogprüfung nach § 555b BGB vertreten werden – beantwortet aber nicht die Frage, ob der Mieter eine Duldungspflicht zum Einbau hat.

Küchengerät (Hitze statt Rauch)

Gericht: Spezieller Schutz, weniger Fehlalarme durch Kochdämpfe.

Verbände / Fachkritik: Der Hitzesensor nach DIN / BS 5446-2 löst typischerweise bei 56–64 °C aus. Direkt über der Kochstelle drohen Fehlalarme, weiter entfernt kann der Brand schon übergegriffen haben, bevor die Deckentemperatur erreicht ist. Hersteller klassischer Melder haben Sicherheitsbedenken gegen Multifunktionsalarme geäußert: Im Ernstfall muss klar sein, worum es geht (Rauch vs. CO vs. Hitze); gemischte Töne und LEDs können verzögern oder falsches Verhalten auslösen (Fenster auf bei CO vs. Fenster zu bei Rauch).



3. Bauliche Veränderung – vom Gericht fast übersprungen

Mehrere Mieterverbände (Witten, DMB-Musterwiderspruch) stellen den Punkt voran, den der BGH 2023 besonders betont hat: Ohne bauliche Veränderung gibt es keine Modernisierung, unabhängig von der Katalognummer in § 555b BGB.

Nicht entscheidend ist, ob die neuen Geräte angeschraubt werden, sondern ob durch ihre Installation gegenüber dem bisherigen Zustand ein neuer baulicher bzw. gebäudetechnischer Zustand geschaffen wird.

Zwar kann auch eine Veränderung der Gebäudesystemtechnik darunter gefasst werden. Ein bloßer Gerätetausch reicht jedoch grundsätzlich nicht.

Das AG behandelt das nur implizit, indem es „Installation“ sagt und sofort zu Gebrauchswert und Wohnverhältnissen springt. Das ist methodisch unsauber.

Das AG Herne hätte zunächst eigenständig feststellen müssen, ob die Installation des vernetzten, funkfähigen Mehrsensor-Systems gegenüber der vorhandenen Ausstattung einen neuen baulichen bzw. gebäudetechnischen Zustand schafft – und nicht allein aus den zusätzlichen Produkteigenschaften auf eine bauliche Modernisierung schließen dürfen.



4. Wirtschaftlichkeitsgebot und Mieterhöhung

Kostenrelation nach den Akten: ca. 135 € je Multisensor gegen ca. 25 € für ein Standardgerät; fünf Geräte; angekündigte Erhöhung der Miete rund 4,26 €/Monat.

Gericht: Weites Ermessen des Eigentümers aus Art. 14 GG; Gerichte dürften keine „besseren“ Erwägungen an die Stelle des Vermieters setzen; 100 € Mehrkosten seien durch Sicherheits- und Komfortzuwachs gerechtfertigt; keine Luxusmaßnahme; Renditestreben sei legitim (und das bei einem Konzern, der monatlich pro Wohnung ca. 160 Euro Dividende ausschüttet, die wir bezahlen dürfen).

Wir: Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 241 Abs. 2, 242, 559 BGB) verlangt, unnötigen Aufwand zu vermeiden. Zusatzfunktionen, die der konkrete Mieter nicht nutzen kann oder nicht nutzen will (kein Gas, kein App-Wunsch, Datenschutzablehnung), sind unnötiger Aufwand. Der Umstand, dass ein Gerät technisch mehr kann als der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob die zusätzlichen Funktionen eine nachhaltige Gebrauchswertsteigerung oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse darstellen und welche Mehrkosten darauf entfallen.

Die Umlage von Instandhaltungskosten (fälliger 10-Jahres-Tausch) unter dem Etikett „Modernisierung“ ist genau das, was § 559 Abs. 2 BGB verhindern soll.

Hier mischt das Gericht zwei Ebenen: ob eine Maßnahme Modernisierung ist und ob die Kosten umlagefähig bzw. verhältnismäßig sind. Selbst wenn man eine Teilmodernisierung annähme, müssten die Mehrkosten gegenüber einem gleichwertigen Ersatzgerät herausgerechnet werden. Das Urteil prüft keine Kostenspaltung. § 559 BGB erlaubt nur eine Modernisierungsumlage; reine Erhaltungs- und Instandhaltungskosten müssen herausgerechnet werden.

Die Berufung auf Art. 14 GG und die Warnung vor „Anmaßung von Wissen“ wirkt wie eine Selbstbeschränkung, die § 559 Abs. 4 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot entwertet. Der Gesetzgeber hat die Umlage gerade nicht ins freie Belieben des Vermieters gestellt.



5. Datenschutz, Art. 13 GG, Härte (§ 555d Abs. 2 BGB)

Das ist der Punkt, den viele Mieter am schärfsten kritisieren und den das Gericht am kürzesten abtut.

Selbst wenn die technischen Eigenschaften des Geräts grundsätzlich eine Modernisierung begründen könnten, kann die konkrete Art und Weise seiner Datenverarbeitung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs, die Duldungspflicht und insbesondere die Härteabwägung nach § 555d Abs. 2 BGB erheblich sein.

Kern der Mieterkritik:

Eine Maßnahme, die ohne Einwilligung personenbezogene oder personenbeziehbare Wohnungsdaten (Klima, Anwesenheit über Nutzungsprofile) erfassen kann, verstößt gegen die DSGVO. Eine rechtswidrige Maßnahme ist nicht duldungspflichtig. Auch „default off“ ändert die Konstruktion nicht: Das Gerät ist auf Datenerfassung ausgelegt; eine Aktivierung ist am Gerät oder durch den Vermieter möglich; eine Speicherung erfolgt nach Angaben der Verbände auch lokal für Stunden. Aus Klima-Zeitreihen lassen sich Anwesenheits- und Nutzungsprofile ableiten – relevant etwa in Schimmelstreitigkeiten oder bei noch weitergehender Überwachung.

Das AG sagt dazu im Wesentlichen nur:

  • Datenschutzverstöße seien für § 555b BGB unerheblich.

  • Keine Härte nach § 555d Abs. 2 BGB.

  • Daten würden nur bei Aktivierung und nur kurz erhoben, keine Speicherung oder Zusammenführung.

Das ist in mehrfacher Hinsicht unzureichend:

  1. Eine Modernisierung muss rechtmäßig sein. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (DSGVO, Art. 13 GG) kann die Duldungspflicht entfallen lassen.

  2. Die Tatsachenfeststellung zur Datenverarbeitung ist äußerst dünn. Das Gericht referiert im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten.

  3. Die Härte wird nicht individuell geprüft (sensible Räume, Vertrauensverlust, Überwachungsgefühl), sondern pauschal verneint.

  4. Die Wertung „Fernwartung stärkt Privatsphäre“ steht im Widerspruch zu Art. 13 GG.

Hier hätte das Gericht mindestens aufklären müssen: Was wird lokal gespeichert, auch im Off-Modus? Wer hat Zugriff? Welche Protokolle? Welche Löschfristen? Ohne das bleibt die Feststellung „keine Härte“ spekulativ.



6. Ankündigung, Duldung, Zwangsmittel

Wir kritisieren auch den Druck von Vonovia mit der sogenannten Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB): unklare Zwecke, fehlende Differenzierung zwischen Instandhaltung und Modernisierung, unzureichende Beschreibung der Datenflüsse. Das AG hält die Ankündigung für ordnungsgemäß, ohne das im Einzelnen abzuarbeiten.

Die Widerklage mit Ordnungsgeld bis 250.000 € und Ordnungshaft ist das übliche Vollstreckungsinstrument nach § 890 ZPO. Inhaltlich hängt sie vollständig an der Modernisierungsqualifikation. Fällt diese, fällt auch der Duldungstitel.

Bemerkenswert: Streitwert 500 € bei einem Musterverfahren, das für einen Konzernbestand mit Hunderttausenden Wohnungen Präzedenzwirkung haben soll. Das erklärt die zugelassene Berufung – und relativiert die „Klarheit“, die das AG vorgibt herzustellen.

Das AG Herne hat hier mit einer vermieterfreundlichen Lesart der BGH-Öffnungsklausel entschieden. Kein Mieter und keine Mieterin sollte sich deshalb einschüchtern lassen.

Herne, 27.7.2026

Um Hinweise zur Verbesserung der Argumentation wird ausdrücklich gebeten



Angebliches Rauchmelder-Urteil

Angebliches Rauchmelder-Urteil

Mieterinnen und Mieter in Herne/Holsterhausen werden von Vonovia mit einem angeblichen Urteil zu Gunsten der Vonovia in der Auseinandersetzung um die Rauchmelder unter Druck gesetzt.

Wir kennen alles Wesentliche dazu und werden pätestens auf dem Mieterfest am 27. September darüber informieren.

So viel sei gesagt: Niemand muss deshalb jetzt nervös werden. 

 

Sonntag, 23. August 2026

MIETERFEST
MIT INFOSTUNDE


27. September 2026


Beginn 16:00 Uhr · Infostunde 17:00 Uhr


Mieter feiern · Mieter informieren · Mieter diskutieren · Mieter stellen Forderungen


Eingeladen sind alle Vonovia-Mieterinnen und -Mieter aus Herne-Holsterhausen
(auch Nachbarinnen und Nachbarn aus der Siedlung sind herzlich willkommen!)


Was ist geplant?
• Kaffeetafel
• Grillen
• Salatbuffet
• Kalte & warme Getränke
• Musik


Ort
Hinter den Garagen
Bunsenstraße
(Wiese vor den Häusern 17–21)


Ich kann beitragen:
Kuchen: _________________________________________________
Salat: __________________________________________________
Für den Grill: ____________________________________________
Sonstiges (Grill o. ä.): ____________________________________
Kinderprogramm: _________________________________________
Mithelfen beim Aufbau (ab 15 Uhr): _________________________
Ich habe folgende Idee:
_________________________________________________________
_________________________________________________________


Zum Thema Vonovia / Infostunde – das soll besprochen werden:
_________________________________________________________
_________________________________________________________
_________________________________________________________
_________________________________________________________
Abgabe / Einwerfen bis 20.9.:


bei Zuber, Bunsenstraße 17 · oder den Mitorganisatorinnen und Mitorganisatoren geben.

Oder mail schicken


Wir freuen uns auf euch!


Mittwoch, 5. August 2026

Stadt Bochum verhindert Konzert im Kunstmuseum wegen Kritik an Vonovia

Pressemitteilung
Stadt Bochum verhindert Konzert im Kunstmuseum wegen Kritik an Vonovia

Lebenslaute spricht von politischem Eingriff in die Kunstfreiheit und fordert Stellungnahme des Stadtrats.
Das geplante Konzert „Viva la Musica – enteignet Vonovia“ im Kunstmuseum Bochum kann nach Angaben des politischen Orchesters Lebenslaute nicht wie vorgesehen stattfinden. Geplant war ein Konzert mit klassischer Musik und Redebeiträgen zu Wohnungsnot, Verdrängung und dem Geschäftsmodell großer Immobilienkonzerne. 

 Nachdem in der Veranstaltungsankündigung Vonovia als Beispiel genannt wurde, wurde die bereits getätigte Raumreservierung gekündigt. Zur Begründung heißt es in einem Schreiben des Kunstmuseums Bochum: „Ihre Zusicherung, dass Strafvorschriften nicht verletzt werden, ist für uns nicht nachvollziehbar, wenn Sie weiterhin den Namen des Wohnungsbauunternehmens Vonovia nennen wollen.“ 

Weiter heißt es: „Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei Ihren Ausführungen um Verleumdungen und üble Nachrede handelt.“ Lebenslaute weist diese Unterstellung entschieden zurück. Aus Sicht des Orchesters wird hier eine seit Jahren öffentlich geführte Kritik am Geschäftsgebaren von Vonovia in die Nähe einer Straftat gerückt. Die Auseinandersetzung mit Mietenpolitik, Wohnungsnot und der Rolle großer Wohnungskonzerne ist Teil der öffentlichen Debatte und darf in einer demokratischen Gesellschaft nicht aus dem Kulturbetrieb verdrängt werden. „Wenn ein Konzert über Wohnungsnot nicht stattfinden darf, weil ein profitorientierter Immobilienkonzern sich gestört fühlen könnte, zeigt das, wie groß der Einfluss solcher Unternehmen inzwischen ist“, erklärt Viola Forte von Lebenslaute. „Die Stadt Bochum macht sich damit zum Erfüllungsgehilfen wirtschaftlicher Interessen.“ Hier wird unter politischem Druck ein unliebsamer kritischer Kulturbeitrag verhindert. Dass bereits die Nennung eines milliardenschweren Konzerns ausreicht, um eine Veranstaltung aus einem öffentlichen Kulturraum zu drängen, ist ein schwerwiegender Eingriff in Meinungs- und Kunstfreiheit. 


Vonovia ist ein bedeutender Gewerbekunde der Stadt Bochum. Umso stärker drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass es hier nicht um Strafrecht geht, sondern Kritik an einem mächtigen Unternehmen unterbunden werden soll. Wohnungsnot, Verdrängung und Mietenexplosion sind reale gesellschaftliche Probleme. Sie müssen öffentlich benannt werden dürfen – auch unter Nennung des Namens Vonovia.
Das an Lebenslaute gerichtete Schreiben mit den zitierten Passagen ist von der Museumsdirektorin Noor Mertens unterzeichnet. Bei dem Vorgespräch am 23.07.2026 spielte jedoch der Bochumer Kulturdezernent Dietmar Dieckmann die entscheidende Rolle. Lebenslaute sieht deutliche Anhaltspunkte dafür, dass von ihm als Vertreter der Stadt Druck auf das Kunstmuseum ausgeübt wurde. Dass ausgerechnet in einem Kunstmuseum die Kunstfreiheit eingeschränkt wird, bewertet Lebenslaute als politischen Skandal. Der Vorgang ist ein weiteres Beispiel dafür, wie öffentlicher Raum und verfassungsrechtlich geschützte Freiheiten unter Druck geraten, wenn wirtschaftlich mächtige Akteure kritisiert werden.

Lebenslaute fordert:
– Kunstfreiheit im Kunstmuseum Bochum
– die Durchführung des Konzerts ohne politische Zensur
– eine unverzügliche öffentliche Stellungnahme des Stadtrats Bochum zu diesem Vorgang

Für den Fall, dass es bei der Absage für den Raum im Kunstmuseum bleibt, hat Lebenslaute vorsorglich eine musikalische Kundgebung angemeldet. Genauere Infos folgen.

Pressekontakt:
Lebenslaute / Pressestelle
Telefon: 015510 263578

Flyer download zum selber ausdrucken

Viva la musica – enteignet Vonovia   
Immobilien- und Kapitalkonzerne verdienen Millionen – Menschen verlieren ihr Zuhause. Mit Wohnungen wird spekuliert, Häuser werden gekauft, entmietet, „luxussaniert“ oder gleich abgerissen. Und die Mieten werden unbezahlbar. Über eine Million Menschen in Deutschland sind wohnungs- und obdachlos. Doch: Wohnen ist ein elementares menschliches Bedürfnis und Garant für Menschenwürde.

Das Unternehmen Vonovia
Vonovia ist der größte europäische Immobilienkonzern mit mehr als 460.000 Wohnungen in 460 deutschen Städten. Auch der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen ist mittlerweile im Besitz von Vonovia. Vonovia hat einen Verkehrswert von 69,4 Mrd €. Er ist bekannt dafür, dass er die Ausbeutung von Mieter:innen vorantreibt und rechtswidrige Abrechungen und Mieterhöhungen verschickt. 
2025 erhielt Vonovia den Goldenen Geier durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) für die „dreisteste Umweltlüge“. Im Januar 2026 wurden ehemalige Vonovia-Manager wegen Bestechlichkeit zu Haftstrafen verurteilt. 

Rendite vor Verantwortung: Vonovias Geschäftsmodell der Profitmaximierung
Der Konzern betreibt ein Geschäftsmodell, das an Aktionärsinteressen und Renditeerwartungen ausgerichtet ist. Die Versorgung der Allgemeinheit mit ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum liegt nicht im Interesse von Vonovia. Um die überhöhten Ausschüttungen an die Aktionär:innen zu decken, werden permanent Mieten – z.T. rechtswidrig – erhöht, überhöhte Neuvertragsmieten und überzogene, intransparente Nebenkosten verlangt und der Wohnungsbestand und das Management der Baustellen vernachlässigt. Zusätzlich verdient Vonovia durch eigene Dienstleistungen wie Handwerksdienste und Energielieferungen. 

Lobbyismus lohnt sich: Die Politik spurt
Vonovia ist in 16 Lobbyverbänden vertreten und investierte 2021 über 900.000 € in Lobbyarbeit. Das lohnt sich: Die Regierungen unterwerfen ihre Wohnungspolitik den Wünschen von Kapitalgesellschaften und Immobilienkonzernen und gewähren umfangreiche staatliche Steuervergünstigungen. Anonyme Briefkastenfirmen dürfen als Wohnungsvermieter fingieren und die Besitzverhältnisse verschleiern. Es fehlen Regulierungen bei Steuerflucht sowie anderen Strategien zur Steuervermeidung, und es gibt verfassungswidrige Vorteile für Konzerne beim Erbschaftsrecht. 

Mieter:innen werden dem Diktat der Finanzmärkte ausgeliefert
Spekulation und Profitlogik der Immobilienkonzerne treiben die Mieten – und fatalerweise damit auch die Preise im Mietspiegel – immer weiter in die Höhe. 2021 flossen rund 41 Prozent der Vonovia-Mieteinnahmen in die Taschen der Aktionär:innen.

Immer weniger Sozialwohnungen – immer mehr Spekulation 
1990 wurde die dauerhafte Sozialbindung für geförderten Wohnraum aufgehoben. Das führt zu immer weniger Sozialwohnungen und zu zunehmender Mietenarmut und Wohnungslosigkeit. Ehemalige Sozialwohnungen stehen jetzt für Gentrifizierung und weitere Spekulation zur Verfügung. 

Der Staat zahlt, die Aktionäre kassieren
Für Vonovia besonders lukrativ sind Wohnungen, deren Miete vom Staat bezahlt wird. Rund ein Viertel von Vonovias Mieter:innen erhält Wohngeld oder Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft. In diesen – meist heruntergekommenen – Immobilien wurden die Mieten stark erhöht, in Regionen mit Wohnungsmangel liegen diese weit über den Durchschnittsmieten. 2021 flossen 18,6 Mrd. Euro aus Jobcentern an deren Vermieter – ein erheblicher Teil an Vonovia. 

Falsches Versprechen: Mieten senken durch bauen, bauen, bauen…
Mieten im Bestand werden weiterhin steigen, solange der politische Wille zu Reformen ausbleibt: beim Mietrecht, dem Umgang mit Grund und Boden sowie beim Abbau von Steuerprivilegien für Immobilienkonzerne. Vonovia & Co haben kein Interesse an bezahlbarem Neubau, denn dieser würde die Profitspannen reduzieren. 

Die ökologische Kehrseite des Bauens
Baumaterialien und Versiegelung verursachen klimaschädliche Emissionen und vernichten Biodiversität. Statt ungezügelter Immobilienspekulation ist jetzt notwendig: Einschränkungen bei Flächenverbrauch und Versiegelung, städtebauliche Anpassungen angesichts der drohenden Klimakatastrophe mit dem Fokus auf Neu- und Weiternutzung von bestehenden Gebäuden und der Wiederverwendung von Baumaterial.

Klamme Kommunen unter Druck
Bund, Länder und Kommunen haben in großem Umfang eigene Wohnungsunternehmen in den Kapitalmarkt verkauft. Auch der Ausverkauf von öffentlichem Grund wurde und wird von ihnen vorangetrieben. Die finanziellen und sozialen Folgen fallen wiederum auf sie zurück: Wohnungsämter und Sozialverbände sind mit dem Anstieg der Obdachlosen und Wohnungslosen überfordert, die Aufwände für Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter steigen stetig, obwohl die Anzahl der Bezugsberechtigten sinkt. Viele Kommunen werden dadurch zu radikalen Sparmaßnahmen gezwungen.

Folgen für Mieter:innen – und für uns alle
Miet- und Energieschulden sind die Hauptursache für den Anstieg der obdachlosen Menschen, darunter 260.000 Kinder und Jugendliche. Für Bürgergeldbezieher:innen sollen nun die Sanktionen im Rahmen der neuen Grundsicherung verschärft werden. Damit verbunden ist das Risiko, dass noch mehr Menschen ihre Wohnung verlieren. Mieter:innen bezahlen bis zu 60% ihres Einkommens für ein Dach über dem Kopf. Pflegekräfte, Busfahrer:innen, Erzieher:innen, Polizist:innen können sich die Mieten in den Großstädten nicht mehr leisten.  Umziehen ist nahezu unmöglich, weil bei jeder Neuvermietung die Preise erhöht werden. Wohnen macht Menschen arm. 

Untätige Regierung
Die Regierungen ändern nichts an den Grundlagen dieser existenziellen Bedrohung für Mieter:innen. Ihre Untätigkeit untergräbt das Vertrauen in politische Entscheidungsträger:innen, verschärft die Armuts- und Reichtumsschere und stärkt das rechte politische Lager.

Politikwechsel nowendig
Wohnungen und Wohnungsbau müssen als gemeinnützig verstanden werden. Wohnungen dürfen keine Spekulationsobjekte, sondern Wohnraum für alle sein. Die Stadt Wien zeigt, wie das geht: mit Hilfe einer Wohnbausteuer fördert sie den Gemeindebau. 
Wir brauchen Regelwerke zur Einschränkung von Immobilien-Spekulation und ein grundlegendes Umdenken im Umgang mit Grund und Boden. Immobilienkonzerne, die sich nicht gemeinwohlorientiert verhalten, müssen enteignet werden – allen voran Vonovia.

Wir fordern 
– Wohnraum für alle: Sozialwohnungen erhalten! Leerstand verhindern! Mieten deckeln! 
– Kein Ausverkauf von öffentlichem Boden! Spekulation stoppen! Keine Profite mit der Miete! 
– Anwendung von Art. 14 und Art 15 Grundgesetz: „Eigentum verpflichtet“: Vonovia enteignen! 

 

 

Dienstag, 16. Juni 2026

Freche Drohungen von Vonovia - Bangemachen gilt nicht!

Infos von und für Vonovia-Mieter, 17. Juni 2026


Freche Drohungen von Vonovia - Bangemachen gilt nicht!

Liebe Vonovia-Mieterinnen und Mieter in Holsterhausen,

Vonovia droht wieder frech: Wer beim nächsten angesetzten Termin nicht klein beigibt, gegen den werde „umgehend Klage eingereicht“.

Dabei hat Vonovia auf unsere klare Forderung – normale, gesetzliche Rauchmelder einzubauen – bis heute nicht einmal reagiert. Stattdessen setzen sie auf Druck und Einschüchterung, nur damit sie ihre teuren Überwachungsgeräte durchdrücken und an uns Mieterinnen und Mietern verdienen kann.

Wichtig zu wissen: Bis heute ist kein einziger Fall bekannt, in dem Vonovia tatsächlich eine solche Duldungsklage gegen Mieter eingereicht und durchgezogen hätte – obwohl sie andernorts schon Monate früher mit dem Einbau begonnen haben. Etliche sagen zu Recht bis heute: Nicht klein beigeben!

Einladung zum Mietertreffen am Freitag, 26. Juni 2026, 18:00 Uhr

Hier kann man sich beraten, auch Fragen stellen. Eingeladen sind auch Leute, die Rauchmelder eingebaut haben. Jeder hier hat seine Rechnungen mit Vonovia offen... Außerdem wollen wir Ideen für ein kleines Mieterfest sammeln.

Gekühlte Getränke gibt es gegen eine kleine Spende für die Mieterarbeit hier. Ein paar Bänke zum Sitzen wird es auch geben.

Ort: Wiese hinter den Garagen 8–14 / Bunsenstraße

Mieterinnen und Mieter der Bunsenstraße und Haberstraße

Infos: https://vonoviahohau.blogspot.com/

E-Mail Vonovia-mieter-hohau@online.ms Telefon 02325/591107

Peter Weispfenning, Bunsenstraße 17, Herne Holsterhausen (V.i.S.d.P.)

Mittwoch, 11. Februar 2026

Musterschreiben:

Aufforderung, ordnungsgemäße Rauchwarnmelder einzubauen





__________________________________



__________________________________



__________________________________

[Name, Adresse, evtl. Mietvertragsnummer]



Vonovia SE

Universitätsstraße 133

44803 Bochum

oder: email info@vonovia.deu nd impressum@vonovia.de

Herne, den __________



Aufforderung, ordnungsgemäße Rauchwarnmelder einzubauen



Sehr geehrte Damen und Herren,

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, installierte Rauchmelder nach einem Ablauf von zehn Jahren auf eigene Kosten zu erneuern.

Sie entziehen sich aber ihrer Verantwortung und fordern stattdessen, dass wir Mieter zustimmen, dass auf unsere Kosten Rauchmelder mit Zusatzfunktionen eingebaut werden. Diese haben zudem bedenkliche Überwachungsoptionen.

Dem habe ich bereits widersprochen.

Jetzt drohen sie mit einer Klage und kündigen einen „kostenpflichtigen“ Termin zum Einbau ihrer Rauchmelder an. Dem widerspreche ich hiermit ausdrücklich.

Ich fordere sie stattdessen auf, endlich einen ordnungsgemäßen Ersatz-Rauchmelder auf ihre Kosten einzubauen.



Mit freundlichen Grüßen





Vonovia-Rauchmelder Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34 C 18/26)

Vonovia-Rauchmelder Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34 C 18/26) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2026 Eine e...