Vonovia-Rauchmelder
Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34
C 18/26) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2026
Eine erste Einschätzung von Rechtsanwalt Peter Weispfenning
Vor kurzem gab der Mieterverein Witten bekannt:
„Es gibt noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob der Einbau und die Mieterhöhung geduldet werden müssen. Ein kürzlich gefälltes Urteil des Amtsgerichts Herne (Az. 34 C 18/26) winkte die Maßnahme zwar durch, blendete die massiven datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch formalistisch völlig aus.
Es gibt also unterschiedliche Rechtsauffassungen. Großer Protest hat jedoch bereits dazu geführt, dass Vonovia vereinzelt zurückrudert. Dort wird der Austausch teilweise nur noch als Instandsetzungsmaßnahme behandelt und es erfolgt keine Mieterhöhung mehr. Mieter müssen sich also nicht alles gefallen lassen.“
https://www.mvmd.de/neue-rauchwarnmelder-der-vonovia.html
Eine erste Durchsicht des uns vorliegenden Urteils ergibt:
Das Amtsgericht Herne (34 C 18/26) entscheidet zugunsten von Vonovia: Der Austausch funktionsfähiger Rauchwarnmelder gegen Techem-„Multisensor Plus“ sei eine Modernisierung nach § 555b Nr. 4 und 5 BGB, die Mieterin müsse den Einbau dulden, und nach Einbau sei eine Mieterhöhung nach § 559 BGB grundsätzlich möglich. Datenschutz sei für die Modernisierungseigenschaft „unerheblich“. Die Berufung ist zugelassen.
Aus unserer Sicht ist das Urteil in mehreren zentralen Punkten angreifbar. Es übernimmt weitgehend die Vermietererzählung und prüft die Einwände nur oberflächlich.
1. Ausgangspunkt: Was der BGH 2023 wirklich gesagt hat
Der BGH (VIII ZR 213/21) hat klargestellt: Der Austausch vorhandener Rauchwarnmelder ist grundsätzlich keine Modernisierung, wenn lediglich gleichwertige Geräte ersetzt werden. Eine Modernisierung kommt nur in Betracht, wenn mit dem Austausch eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Zusätzlich betont der BGH: Der bloße Gerätewechsel ist regelmäßig keine bauliche Veränderung – und genau diese ist Wesensmerkmal jeder Modernisierung nach § 555b BGB.
Das AG Herne zitiert diese Entscheidung, zieht daraus aber den Kurzschluss: Weil der Multisensor Plus „bei Weitem“ mehr Funktionen habe als ein Standardmelder, liege automatisch die vom BGH geforderte Aufwertung vor. Das ist die zentrale Weichenstellung – und zugleich eine der schwächsten und fehlerhaften Stellen des Urteils.
Dagegen argumentieren wir und viele Mieterverbände: „Mehr Funktionen“ ist nicht dasselbe wie eine objektive, nachhaltige Verbesserung dieser Wohnung oder der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Der BGH verlangt eine Aufwertung der Mietsache, nicht eine Produktbroschüre. Die zusätzlichen Funktionen müssen konkret als nachhaltige Gebrauchswertsteigerung bzw. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse festgestellt werden; ihre bloße technische Existenz ersetzt diese Prüfung nicht.
2. Die einzelnen Zusatzfunktionen – unsere Argumente und die Bewertung des Gerichts
Kohlenmonoxid-Sensor
Gericht: CO-Erkennung sei eine objektive Verbesserung der Sicherheit für Leib und Leben, unabhängig von der konkreten Wohnung.
Wir: In der streitgegenständlichen Wohnung gibt es Fernwärme, keine Gastherme, keinen Gasherd. Eine Warnung vor einer Gefahr, die dort physikalisch kaum entstehen kann, erhöht den Gebrauchswert nicht. Zudem ist die Deckenmontage in solchen Wohnungen für CO fachlich ungeeignet: Fachleute und Verbände verweisen darauf, dass CO-Warner nach DIN EN 50291 in vergleichbarer Konstellation in Atemhöhe (Wand, ca. 1–1,5 m) sitzen sollen, nicht an der Decke wie ein Rauchmelder. Ein falsch platzierter Sensor kann trügerische Sicherheit erzeugen.
Das Gericht setzt sich mit der konkreten Gefahrensituation (Fernwärme) und mit der Montagehöhe nicht ernsthaft auseinander. Es genügt ihm die abstrakte Existenz eines Sensors.
Vernetzung / Gruppierfunktion
Gericht: Alarme seien in der ganzen Wohnung hörbar; das erhöhe Rettungschancen, auch nachts.
Wir / Klägerin: In einer 67-m²-Wohnung mit drei Zimmern plus Flur/Küche ist das kein wesentlicher Fortschritt. Herkömmliche Melder sind in solchen Wohnungen ohnehin hörbar. Die Vernetzung ist vor allem ein Argument für große Grundrisse oder hörbeeinträchtigte Personen – beides ist hier nicht festgestellt.
Das Gericht behauptet den Mehrwert pauschal „auch für die Wohnung der Klägerin“, ohne Feststellungen zu Grundriss, Türlage oder Hörvermögen.
Ferninspektion alle 14 Tage
Gericht: Das entlaste die Mieterin von jährlichen Wartungsterminen und stärke die Privatsphäre.
Wir: Das ist argumentativ verdreht. Es geht eigentlich um das Gegenteil: Statt eines jährlichen, angekündigten Technikers hängt dauerhaft ein funk- und datenfähiges Gerät in jedem Raum. Der Komfortgewinn liegt beim Vermieter (weniger Vor-Ort-Termine, digitale Dokumentation, Planbarkeit). Dass weniger Besuche die Privatsphäre stärken, während gleichzeitig Sensorik in Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur sitzt, ist eine Wertung, die Art. 13 GG auf den Kopf stellt.
Raumklima / App / LED-Lüftungshinweis
Gericht: Optionale App-Hinweise verbesserten Wohnklima, Schimmelprävention und energieeffizientes Verhalten. Grundfunktionen liefen auch ohne App.
Wir:
Die Deckenmessung von Temperatur und Feuchte ist ungenau (wärmere, feuchtere Luft steigt).
Dieselben Daten liefert ein Hygrometer für einmalig wenige Euro.
Die LED-Empfehlung ohne klare, nachvollziehbare Schwellen kann zu falschem Lüften führen.
Entscheidend: Die Hardware kann speichern und übertragen. „Default off“ ändert nichts daran, dass ein überwachungsfähiges System installiert wird. Ohne Einwilligung ist die derartige Datenverarbeitung nach der DSGVO unzulässig; ein Gerät, dessen Zweck die Datenerfassung ist, darf nicht gegen den Willen des Mieters in die Wohnung gebracht werden.
Das Gericht erklärt Datenschutz ausdrücklich für unerheblich bei der Einordnung als Modernisierung. Das mag für die Katalogprüfung nach § 555b BGB vertreten werden – beantwortet aber nicht die Frage, ob der Mieter eine Duldungspflicht zum Einbau hat.
Küchengerät (Hitze statt Rauch)
Gericht: Spezieller Schutz, weniger Fehlalarme durch Kochdämpfe.
Verbände / Fachkritik: Der Hitzesensor nach DIN / BS 5446-2 löst typischerweise bei 56–64 °C aus. Direkt über der Kochstelle drohen Fehlalarme, weiter entfernt kann der Brand schon übergegriffen haben, bevor die Deckentemperatur erreicht ist. Hersteller klassischer Melder haben Sicherheitsbedenken gegen Multifunktionsalarme geäußert: Im Ernstfall muss klar sein, worum es geht (Rauch vs. CO vs. Hitze); gemischte Töne und LEDs können verzögern oder falsches Verhalten auslösen (Fenster auf bei CO vs. Fenster zu bei Rauch).
3. Bauliche Veränderung – vom Gericht fast übersprungen
Mehrere Mieterverbände (Witten, DMB-Musterwiderspruch) stellen den Punkt voran, den der BGH 2023 besonders betont hat: Ohne bauliche Veränderung gibt es keine Modernisierung, unabhängig von der Katalognummer in § 555b BGB.
Nicht entscheidend ist, ob die neuen Geräte angeschraubt werden, sondern ob durch ihre Installation gegenüber dem bisherigen Zustand ein neuer baulicher bzw. gebäudetechnischer Zustand geschaffen wird.
Zwar kann auch eine Veränderung der Gebäudesystemtechnik darunter gefasst werden. Ein bloßer Gerätetausch reicht jedoch grundsätzlich nicht.
Das AG behandelt das nur implizit, indem es „Installation“ sagt und sofort zu Gebrauchswert und Wohnverhältnissen springt. Das ist methodisch unsauber.
Das AG Herne hätte zunächst eigenständig feststellen müssen, ob die Installation des vernetzten, funkfähigen Mehrsensor-Systems gegenüber der vorhandenen Ausstattung einen neuen baulichen bzw. gebäudetechnischen Zustand schafft – und nicht allein aus den zusätzlichen Produkteigenschaften auf eine bauliche Modernisierung schließen dürfen.
4. Wirtschaftlichkeitsgebot und Mieterhöhung
Kostenrelation nach den Akten: ca. 135 € je Multisensor gegen ca. 25 € für ein Standardgerät; fünf Geräte; angekündigte Erhöhung der Miete rund 4,26 €/Monat.
Gericht: Weites Ermessen des Eigentümers aus Art. 14 GG; Gerichte dürften keine „besseren“ Erwägungen an die Stelle des Vermieters setzen; 100 € Mehrkosten seien durch Sicherheits- und Komfortzuwachs gerechtfertigt; keine Luxusmaßnahme; Renditestreben sei legitim (und das bei einem Konzern, der monatlich pro Wohnung ca. 160 Euro Dividende ausschüttet, die wir bezahlen dürfen).
Wir: Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 241 Abs. 2, 242, 559 BGB) verlangt, unnötigen Aufwand zu vermeiden. Zusatzfunktionen, die der konkrete Mieter nicht nutzen kann oder nicht nutzen will (kein Gas, kein App-Wunsch, Datenschutzablehnung), sind unnötiger Aufwand. Der Umstand, dass ein Gerät technisch mehr kann als der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob die zusätzlichen Funktionen eine nachhaltige Gebrauchswertsteigerung oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse darstellen und welche Mehrkosten darauf entfallen.
Die Umlage von Instandhaltungskosten (fälliger 10-Jahres-Tausch) unter dem Etikett „Modernisierung“ ist genau das, was § 559 Abs. 2 BGB verhindern soll.
Hier mischt das Gericht zwei Ebenen: ob eine Maßnahme Modernisierung ist und ob die Kosten umlagefähig bzw. verhältnismäßig sind. Selbst wenn man eine Teilmodernisierung annähme, müssten die Mehrkosten gegenüber einem gleichwertigen Ersatzgerät herausgerechnet werden. Das Urteil prüft keine Kostenspaltung. § 559 BGB erlaubt nur eine Modernisierungsumlage; reine Erhaltungs- und Instandhaltungskosten müssen herausgerechnet werden.
Die Berufung auf Art. 14 GG und die Warnung vor „Anmaßung von Wissen“ wirkt wie eine Selbstbeschränkung, die § 559 Abs. 4 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot entwertet. Der Gesetzgeber hat die Umlage gerade nicht ins freie Belieben des Vermieters gestellt.
5. Datenschutz, Art. 13 GG, Härte (§ 555d Abs. 2 BGB)
Das ist der Punkt, den viele Mieter am schärfsten kritisieren und den das Gericht am kürzesten abtut.
Selbst wenn die technischen Eigenschaften des Geräts grundsätzlich eine Modernisierung begründen könnten, kann die konkrete Art und Weise seiner Datenverarbeitung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs, die Duldungspflicht und insbesondere die Härteabwägung nach § 555d Abs. 2 BGB erheblich sein.
Kern der Mieterkritik:
Eine Maßnahme, die ohne Einwilligung personenbezogene oder personenbeziehbare Wohnungsdaten (Klima, Anwesenheit über Nutzungsprofile) erfassen kann, verstößt gegen die DSGVO. Eine rechtswidrige Maßnahme ist nicht duldungspflichtig. Auch „default off“ ändert die Konstruktion nicht: Das Gerät ist auf Datenerfassung ausgelegt; eine Aktivierung ist am Gerät oder durch den Vermieter möglich; eine Speicherung erfolgt nach Angaben der Verbände auch lokal für Stunden. Aus Klima-Zeitreihen lassen sich Anwesenheits- und Nutzungsprofile ableiten – relevant etwa in Schimmelstreitigkeiten oder bei noch weitergehender Überwachung.
Das AG sagt dazu im Wesentlichen nur:
Datenschutzverstöße seien für § 555b BGB unerheblich.
Keine Härte nach § 555d Abs. 2 BGB.
Daten würden nur bei Aktivierung und nur kurz erhoben, keine Speicherung oder Zusammenführung.
Das ist in mehrfacher Hinsicht unzureichend:
Eine Modernisierung muss rechtmäßig sein. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (DSGVO, Art. 13 GG) kann die Duldungspflicht entfallen lassen.
Die Tatsachenfeststellung zur Datenverarbeitung ist äußerst dünn. Das Gericht referiert im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten.
Die Härte wird nicht individuell geprüft (sensible Räume, Vertrauensverlust, Überwachungsgefühl), sondern pauschal verneint.
Die Wertung „Fernwartung stärkt Privatsphäre“ steht im Widerspruch zu Art. 13 GG.
Hier hätte das Gericht mindestens aufklären müssen: Was wird lokal gespeichert, auch im Off-Modus? Wer hat Zugriff? Welche Protokolle? Welche Löschfristen? Ohne das bleibt die Feststellung „keine Härte“ spekulativ.
6. Ankündigung, Duldung, Zwangsmittel
Wir kritisieren auch den Druck von Vonovia mit der sogenannten Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB): unklare Zwecke, fehlende Differenzierung zwischen Instandhaltung und Modernisierung, unzureichende Beschreibung der Datenflüsse. Das AG hält die Ankündigung für ordnungsgemäß, ohne das im Einzelnen abzuarbeiten.
Die Widerklage mit Ordnungsgeld bis 250.000 € und Ordnungshaft ist das übliche Vollstreckungsinstrument nach § 890 ZPO. Inhaltlich hängt sie vollständig an der Modernisierungsqualifikation. Fällt diese, fällt auch der Duldungstitel.
Bemerkenswert: Streitwert 500 € bei einem Musterverfahren, das für einen Konzernbestand mit Hunderttausenden Wohnungen Präzedenzwirkung haben soll. Das erklärt die zugelassene Berufung – und relativiert die „Klarheit“, die das AG vorgibt herzustellen.
Das AG Herne hat hier mit einer vermieterfreundlichen Lesart der BGH-Öffnungsklausel entschieden. Kein Mieter und keine Mieterin sollte sich deshalb einschüchtern lassen.
Herne, 27.7.2026
Um Hinweise zur Verbesserung der Argumentation wird ausdrücklich gebeten
