Im Folgenden listen wir die aus unserer Sicht derzeit bestehenden
rechtlichen und sachlichen Argumente gegen den Einbau der
„Multisensor-Plus“-Rauchmelder der Vonovia / Techem zusammenfassend auf.
Es wird begründet, warum die Maßnahme keine Modernisierung darstellt
und warum Mieter den Einbau nicht dulden müssen.
Eine Rechtsprechung zur Duldungsverpflichtung der
„Multisensor-Plus“-Geräte liegt bislang nicht vor. Es ist uns nicht
bekannt, dass die Vonovia Mieter auf Duldung verklagt hätte. Es ist dies
aber nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft dazu kommen könnte. Die
Verweigerung der Duldung ist deshalb nicht ganz ohne Risiko für die
Mieter. Dieser Beitrag soll auch für denkbare gerichtliche
Auseinandersetzungen Argumente liefern.
1. Keine wirksame Modernisierungsankündigung
Die dem Mieter übersandte Ankündigung des Vorhabens keine wirksame
Modernisierungsankündigung im Sinne von § 555c BGB. Bei dem Ersatz des
vorhandenen Rauchmelders durch einen neuen Rauchmelder handelt es sich
nicht um eine Modernisierung (vergl. BGH, Urteil vom 24.5.2023, VIII ZR
213/21, Leitsatz 1 und Rn. 21). Eine technische Verbesserung oder
sonstige Aufwertung ist mit dem bloßen Austausch des technischen Trägers
der Rauchmelder-funktion nicht verbunden. Jedenfalls werden
Verbesserungen der eigentlichen Rauchmelderfunktion von der Vonovia
nicht mitgeteilt.
Bei den als Modernisierungen dargestellten Zusatzfunktionen der
Multisensor-Plus-Geräte handelt es um zusätzliche technische Funktionen,
die überflüssig sind oder besser (s. u.) durch andere Geräte erfüllt
werden könnten. Sie stehen in keinem notwendigen technischen
Zusammenhang mit der Funktion der Warnung vor Rauchentwicklung und
stellen deshalb auch keine Aufwertung derselben dar.
Die in die Multisensor-Plus-Geräte eingebauten Zusatzfunktionen
könnten allenfalls eigenständige Modernisierungen darstellen. Die
Bewertung, ob es sich dabei um duldungspflichtige
Modernisierungsmaßnahmen handelt, setzt eine hinreichend aussagekräftige
Beschreibung der einzelnen Maßnahmen voraus, die auch von Laien – ggf.
unter Hinzuziehung von Ratgebern – nachvollzogen werden kann. Aus der
Beschreibung muss insbesondere hervorgehen, welche der
Modernisierungszwecke gem. § 555b verfolgt werden, und es muss anhand
der Angaben überprüft werden können, ob es sich tatsächlich um
duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Die Vonovia hat es jedoch bereits unterlassen, mitzuteilen, welche
der Modernisierungszwecke gem. § 555b verfolgt werden. Zudem ist die
gegenständliche Beschreibung der Zusatzfunktionen viel zu unpräzise, um
eine genaue Einschätzung des jeweiligen Nutzens vornehmen zu können.
Der Mieter kann dem Schreiben zum Beispiel nicht entnehmen, nach
welchen Regeln die Messwerte von Temperatur und Luftfeuchte in dem Gerät
ausgewertet und ggf. weiterversendet werden und bei welchen Werten
Leuchtdiodenanzeigen erfolgen. Damit ist es nicht möglich, zu bewerten,
ob das Gerät als Hilfsmittel zur besseren Beheizung und Belüftung der
spezifischen Wohnung geeignet ist.
Es wird in der Modernisierungsankündigung nicht mitgeteilt, bei
welchem Wert die Hitzemelder in der Küche aktiviert werden und wie sie
mit den Rauchmeldern in den anderen Räumen verbunden sind. Es kann
deshalb anhand der Angaben nicht bewertet werden, ob die Hitzemelder
überhaupt zu einer rechtzeitigen zusätzlichen Warnung bei einem Brand in
der Küche beitragen können.
Es wird nicht erläutert, welche zusätzliche Sicherheit die
Ausstattung mit CO‑Meldern bietet, obwohl in der Wohnung und dem Gebäude
keine potenziellen Kohlenmonoxid-Quellen existieren und die CO‑Melder
ja in der Nähe der Quelle installiert werden müssten, um sinnvoll zu
sein.
Es wird in der Modernisierungsankündigung zudem nicht darüber
informiert, welche Daten ggf. in den Geräten erfasst werden und mit
welchen Techniken sie gespeichert, gesendet und verarbeitet werden. Es
gibt nirgendwo eine Beschreibung der technischen Infrastruktur für die
Datenübertragung und die Datenverarbeitung. Es fehlen sämtliche Angaben
zu den Vorkehrungen für die Sicherheit bei Übertragung,
Zwischenspeicherung und Auswertung der Messdaten. Es kann deshalb das
Risiko eines unbefugten Zugriffs auf die Daten und damit ein möglicher
Einwand gegen die Duldungspflicht nicht überprüft werden.
Er wird nicht darüber informiert, wer innerhalb der Vonovia oder
ihrer Auftragnehmer Zugriff auf die Daten hat. Es ist auch unklar, wie
bei der Verarbeitung und Auswertung der Daten die Regeln der
Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden.
Es gibt keine Informationen dazu, wie die Deaktivierung der
Sendefunktion des Gerätes technisch erfolgt. Es kann nicht bewertet
werden, ob und wie lange eine Speicherung der Messwerte in dem Gerät
erfolgt und ob damit ggf. die Datenschutzgrund-verordnung berührt wird.
Es kann auch nicht bewertet werden, inwieweit sich die Sendefunktion
durch Fernsteuerung oder zufällig aktivieren lassen kann.
Da somit keine wirksame Modernisierungsankündigung vorliegt, werden
auch die mit einer solchen Ankündigung verbundenen Fristen bezügliche
der Härteeinwendungen nicht ausgelöst. Es verschiebt sich die
beabsichtigte Mieterhöhung ggf. um sechs Monate. Darüber hinaus entfällt
schon aus diesem Grunde die Duldungspflicht.
Im Übrigen führen die genannten fehlenden Angaben dazu, dass die
Einhaltung der aufgeführten technischen Standards und Anforderungen, die
inhaltliche Voraussetzungen eine Duldungspflicht wären, mit Nichtwissen
bestritten werden können.
Wenn wir im Folgenden auf einzelne Funktionsweisen eingehen, beziehen
wir uns notgedrungen nicht nur auf Ihr Ankündigungsschreiben, sondern
auch auf die Web-seite https://www.vonovia.de/multisensor-plus. Auch die
dort in der Gebrauchsanleitung zu findenden Angaben sind jedoch für
eine hinreichende Überprüfung angesichts des „innovativen“, komplexen
und sensiblen Charakters der Geräte und der zugehörigen Infrastruktur
unzureichend. Wir haben stellenweise auf weitergehende Recherchen
zurückgreifen müssen. Diese sind im Normalfall für die Mieter aber
unzumutbar.
2. Eventuell erforderliche Erhaltungsmaßnahme
Nach § 47 Abs. 3 der Landesbauordnung NRW müssen „Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so
eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der
Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person
sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer
über-nimmt diese Verpflichtung selbst.“
Letzteres ist der Fall. Die Vonovia hat i.d.R. die Verpflichtung zur
Sicherung der Betriebsbereitschaft übernommen und ist damit auch
verpflichtet, nicht mehr zugelassene Geräte rechtzeitig auszutauschen.
Ordnungsgemäße Rauchmelder sind Bestandteil der Mietsache. Ihre
rechtzeitige Erneuerung stellt eine Erhaltungsmaßnahme dar. Nicht mehr
vorschriftsmäßige Rauchmelder stellen einen Mangel der Mietsache dar,
der zur Mietminderung und ggf. zur Ersatzvornahme berechtigt.
Diese Erneuerung der Rauchmelder muss von dem Mieter deshalb auch
geduldet werden. Dies führt jedoch nicht zu einer Mieterhöhung. Die
eigenmächtige Verbindung der duldungspflichtigen Erneuerung mit weiteren
Mess- und Kontrollfunktionen in dem „Multifunktionsrauchmelder“ muss
dagegen nicht geduldet werden. Denn es handelt sich um Eingriffe in die
Privatautonomie des Mieters und um Veränderungen der Mietsache, die
weder bauordnungsrechtlich noch – wie weiter unten gezeigt wer-den wird –
mietrechtlich begründet sind.
3. Keine rechtlich begründete Modernisierung
Die Vonovia scheint das Vorliegen einer Modernisierung damit
begründen zu wollen, dass die neuen Rauchmelder „zahlreiche zusätzliche
Sicherheits- und Komfortfunktionen“ bieten. Tatsächlich liegt jedoch
keine rechtliche Begründung einer Modernisierung vor.
Nach § 555b BGB ist Voraussetzung einer Modernisierung, dass es sich
um eine bauliche Veränderung des Gebäudes handelt, die einem der Zwecke
unter § 555b Nr. 1–7 BGB dient. Die Vonovia hat es in ihrem
Ankündigungsschreiben unterlassen, mitzuteilen, worin die bauliche
Veränderung besteht und welche der möglichen Modernisierungszwecke gem. §
555b verfolgt werden, was Voraussetzung einer baulichen Veränderung
wäre.
Dadurch, dass die Rauchmelder turnusmäßig ausgetauscht werden, kommt
es nicht zu einer baulichen Veränderung. Es wird lediglich ein
vorhandenes bewegliches Gerät durch ein anderes ausgetauscht. Die
Voraussetzung einer ggf. zu duldenden Modernisierung ist damit nicht
gegeben.
Die zusätzlichen Funktionen, die in den Austauschgeräten eingebaut
sind, stellen ebenfalls keine baulichen Veränderungen der Mietsache dar.
Es handelt sich weder um Gebäudebestandteile oder Maßnahmen im Sinne
von § 555b Nr. 1-5 BGB, noch um Bauteile, die für die Funktionsfähigkeit
als Rauchmelder oder für eine andere vom Vermieter nicht zu vertretende
Maßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB relevant sind. Anders als der
Rauchmelder ist die Verwendung der Zusatzfunktionen in keiner
bauordnungsrechtlichen Vorschrift vorgesehen. Es handelt sich um für die
Rauchmel-dung irrelevante Zusatzfunktionen, die nachteilig auf die
Mietsache einwirken, aber nicht zu einer dauerhaften baulichen
Veränderung derselben führen. Es fehlt damit an jeglicher Begründung für
eine Duldungsverpflichtung seitens des Mieters.
Lediglich die zusätzlichen Hitzemelder in der Küche stellen den
Einbau eines bislang nicht vorhandenen Gerätes und damit bei dauerhafter
Installation eventuell eine physische bauliche Veränderung dar. Dagegen
spricht jedoch, dass die Geräte nur lose mit dem Bauwerk verbunden
sind. Das sie bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben sind, kommt §
555b, Nr. 6 BGB nicht als Modernisierungszweck in Betracht. Wie unten
gezeigt wird, werden andere Zwecke gem. § 555b BGB auch durch dieses
Gerät nicht erfüllt.
4. Unklarer Modernisierungszweck
Unabhängig von dem Nichtvorliegen einer baulichen Veränderung
erfüllen die Funktionsergänzungen keinen der Zwecke des § 555b Nr. 1 – 7
BGB.
555b Nr. 5 BGB (Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer) ist nicht anwendbar. Das Vorhaben bezieht sich nicht auf die
allgemeinen Wohnverhält-nisse und ist auch nicht dauerhaft. In Betracht
kommen könnte allenfalls § 555b, Nr. 4 BGB (nachhaltige Erhöhung des
Gebrauchswertes der Wohnung).
Bei der Definition einer objektiv vorliegenden nachhaltigen Erhöhung
des Gebrauchs-wertes der Wohnung (§ 555b Nr. 4 BGB) soll laut
Kommentarliteratur (Eisenschmid in Schmidt-Futter, 16. Aufl., § 555b
BGB, Rn. 71) weiterhin auf das aufgehobene ModEnG, hier § 4 Abs. 1
ModEnG, zurückgegriffen werden können. Nach dieser Definition können u.
a. Verbesserungen im Bereich Belichtung, Belüftung, Schallschutz,
Energie- und Wasserversorgung Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Auch
die Er-höhung der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt gehört zu den
Modernisierungsmaß-nahmen. Der Frage, ob mit Zusatzfunktionen der
Multisensor-Geräte die Sicherheit erhöht wird, gehen wir weiter unten
nach.
Bei Messfunktionen zur Raumklimaüberwachung und bei ihrer
Datenerfassung handelt es sich indes auf keinen Fall um eine Erhöhung
der Sicherheit. Wir bestreiten auch, dass diese Funktionen zu einer
Erhöhung des objektiven Gebrauchswertes der Wohnung führen. Es handelt
sich vielmehr um den Einsatz eines beweglichen Gerätes, das nur für
manche technikaffinen Mieter subjektiv eine Verbesserung darstellen
kann. Für die meisten Mieter sind die Zusatzfunktionen ohne Relevanz
oder stellen sogar eine Verschlechterung der Wohnung dar.
Es wird auch bestritten, dass die Ausstattung mit den
Multisensor-Geräten den Immobilienwert erhöht. Das Vorhandensein der
„Spionage-Melder“ kann von der Anmietung einer Wohnung abschrecken. Wenn
solche Aspekte auf dem Wohnungsmarkt nicht durchschlagen, liegt es an
der Situation auf dem Wohnraummangel.
Beim erstmaligen Einbau von Rauchmeldern in den vorgeschriebenen
Räumen handelt es sich allein deshalb um eine Modernisierung, weil der
Vermieter die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht zu vertreten
hat. Für den Austausch, die Zusatzfunktionen und zusätzliche Geräte in
der Küche fehlt diese Begründung grundsätzlich.
5. Bewertung der Zusatzfunktionen
Im Folgenden gehen wir auf die mitgeteilten Zusatzfunktionen der
Multisensor-Geräte im Einzelnen ein. Wir prüfen, welche Vor- und
Nachteile mit den Zusatzfunktionen verbunden sind.
Fernwartungsfunktion
Die „Fernwartung“ ist ein zeitgemäßes Feature handelsüblicher
Rauchwarnmelder. Sie senkt Aufwand und Kosten des Vermieters. Es handelt
sich nicht um eine Wert-verbesserung der Wohnung.
Raumklimamessungen
Die Geräte sollen die Fähigkeit besitzen, Luftfeuchtigkeit und
Raumtemperatur zu messen, die Daten zu speichern und über Funk zu
versenden. Dies erfolgt über ein im Haus montiertes Zwischenmodul.
Unabhängig von den Datenschutzbedenken ist zweifelhaft, dass die
Messung des Raumklimas durch die an der Mitte der Zimmerdecke montierten
Geräte sinnvoll ist. Im Deckenbereich befindet sich aufgestiegene,
erwärmte Luft, die auch überdurch-schnittlich viel Feuchtigkeit
aufnimmt. Hier eventuell herrschende hohe Temperaturen entsprechen nicht
unbedingt dem Empfinden der Bewohner. Die Mitte der Zimmerdecke stellt
in der Regel auch kein Bauteil dar, das für Kondensatbildung besonders
anfällig wäre. Die Messungen lassen kaum Schlussfolgerungen zur
Situation im Bereich der Wärmebrücken zu.
Die Messung von Raumluftfeuchtigkeit und Raumtemperatur kann
jederzeit gezielter mit handelsüblichen Geräten durchgeführt werden, die
in guter Qualität etwa 20 € für den Endverbraucher kosten. Die Mieter
behalten bei Einsatz solcher Geräte die voll-ständige Kontrolle über die
Messergebnisse. Sie können sich sicher sein, dass sie nicht gegen ihren
Willen gespeichert und weitergegeben werden.
Die Raumklimamessung durch die Multi-Sensor-Geräte ist nicht
zweckmäßig, über-flüssig und verursacht unnötige Kosten sowie
Datenschutzbedenken. Es handelt sich nicht um eine bauliche Maßnahme der
Wertverbesserung.
Lüftungsempfehlungen durch LED
Es ist nicht zu erkennen, welche Verbesserung in dieser Funktion
liegen soll. Eine aufleuchtende LEG‑Anzeige informiert nicht über den
Wert der relativen Luftfeuchtigkeit.
Angaben dazu, bei welchem Wert der relativen Luftfeuchtigkeit die
LED‑Leuchte an-springt und ob und wie die Rahmenbedingungen (Jahreszeit,
Luftfeuchtigkeit außen, Beschaffenheit der Bauteile) beachtet werden,
sind der Gebrauchsanweisung nicht zu entnehmen. Nach den Beschreibungen
auf einer Webseite des Herstellers Techem gehen wir davon aus, dass die
LED nach einer unbekannten Zeit mit einer relativen Luftfeuchte von 65 %
anspringt. Je nach Beschaffenheit des Gebäudes und der Außentemperatur
im Winter kann dieser Wert bereits zu hoch sein, um
Kondensfeuchteschäden zu vermeiden. Dagegen ist eine höhere
Luftfeuchtigkeit bei schwülem Wetter im Sommer unvermeidlich, lässt sich
durch Lüften nicht reduzieren und richtet in der Regel auch keinen
Schaden an. Bei Vorliegen besonders kalter innenliegender Bauteile (z.B.
bei schlecht wärmegedämmten Fundamenten in Souterrainwohnungen oder bei
bestimmten Wetterbedingungen) kann das Lüften im Sommer die
Luftfeuchtigkeit sogar so sehr erhöhen, dass es zu Kondensation an den
Bauteilen kommt („Sommerkondensat“). I
Wir müssen davon ausgehen, dass die LED-Leuchte den Mietern
potenziell irreführende „Informationen“ vermittelt und keine
Messergebnisse bereitstellt. Damit sind sie für die Einschätzung eines
angepassten Heizungs- und Lüftungsverhaltens ungeeignet. Diese
unzureichende und fehlerhafte Information kann im Einzelfall sogar zu
Fehlverhalten motivieren und somit zu einer zusätzlichen Ursache für
Feuchtigkeits-schäden werden.
Zeitgemäße Raumklimamessgeräte verfügen ebenfalls über LED‑Leuchten,
die vor hoher Luftfeuchtigkeit warnen. Dabei kann die Warnschwelle
individuell eingestellt oder ausgestellt werden. Vor allem aber zeigen
diese Geräte auch die Werte an und ermöglichen so eine Interpretation
der Situation. Mobile Raumklimamessgeräte können auch gezielt in den
Bereichen aufgestellt werden, in denen es aufgrund von Belüftungsmängeln
oder Wärmebrücken zu kritischer Luftfeuchtigkeit kommen kann.
Die „Lüftungsempfehlung durch LED“ setzt voraus, dass Raumklimadaten
in dem funkfähigen Gerät des Vermieters erfasst und zumindest
kurzfristig gespeichert wer-den. Diese Funktion lehnen wir wegen der
damit bestehenden Verarbeitung personen- und wohnungsbezogener
Nutzungsdaten grundsätzlich ab. Sie ist für die Optimierung des
Heizungs- und Lüftungsverhaltens nicht erforderlich und auch nicht
förderlich.
Der Einsatz von Rauklimamessgeräten stellt allenfalls dann einen
zusätzlichen Nutzen dar, wenn die spezifische bauliche Konstruktion
und/oder das individuelle Wohnverhalten eine Anfälligkeit für
Kondensatschäden oder unnötigen Wärmeverbrauch vermuten lassen. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Auch der Einbau einer geeigneten Funktion
wäre somit unbegründet und willkürlich.
Lüftungsempfehlungen in der App und Raumklima-Monitoring
Das Abrufen von Raumklimadaten und darauf basierenden
Lüftungsempfehlungen per App setzt voraus, dass die Messwerte der
privaten Wohnräume nicht nur lokal gespeichert, sondern auch versandt
und zentral verarbeitet werden. Diese Funktionen stellen einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters
dar, der durch nichts zu rechtfertigen ist.
Bereits die für diese Funktion erforderliche vorübergehende lokale
Speicherung der Messergebnisse in dem Gerät des Vermieters stellt einen
Datenschutzverstoß dar, wenn der Mieter der Speicherung nicht zugestimmt
hat. Auch wenn die Vonovia die Funkfunktion der Geräte bei der
Auslieferung angeblich deaktiviert, bleibt es bei diesem
Datenschutzverstoß.
Diese Risiken stellen eine Besitzstörung und nicht etwa eine Verbesserung der Mietsache dar.
Abgelehnte Datenverarbeitung
Wenn der Mieter der Datenverarbeitung nicht zugestimmt hat, entfällt
objektiv jede Grundlage für eine angebliche Wertverbesserung, die
angeblich mit der Verarbeitung und Übertragung der Daten angeblich
verbunden sein soll.
Potenzielle Datenverarbeitung
Da die Vonovia nicht nachgewiesen hat, dass und auf welche Weise die
Datenverarbeitung ausgeschaltet wird, müssen die Mieter damit rechnen,
dass die Unterbindung der Datenverarbeitung unvollständig ist.
Durch die Fähigkeit des Gerätes, die Daten weiterzuleiten, lässt sich
die Sendefunktion jederzeit – auch aus Versehen – aktivieren. Bei der
üblichen DTLS‑1.2-Verschlüsselung liegt notwendig eine
Rückkanalfähigkeit der Kommunikation zu den Rauchmeldern vor. Eine
Fernaktivierung der Melder kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Zudem ist zu beachten, dass bereits bei deaktivierter Sendefunktion
die Erfassung und Speicherung der Daten ohne Einwilligung des Mieters
einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellen. Solange
das Gerät Raumklimadaten misst und diese zumindest zum Zwecke der
Leuchtdiodenanzeige zwischenspeichert und verarbeitet, liegt eine
Datenverarbeitung vor. Liegt eine Speicherung vor, ist eine Nutzung
durch Dritte nicht vollständig ausgeschlossen.
All diese Risiken stellen aus Sicht des Mieters, der seine
informationellen Selbstbestimmungsrechte und die Unverletzlichkeit
seiner Wohnung schützen will, zumindest subjektive Belastungen dar, die
zu einer Besitzstörung führen. Es handelt sich damit für den Mieter,
der, wie vorliegend, diese Form der technischen Kontrolle seines
Ver-haltens ablehnt, um eine Verschlechterung und nicht um eine
Verbesserung des Wohnwertes, also auf keinen Fall um eine
Modernisierung.
Völlig unklar ist zudem, wer innerhalb der Techem oder Vonovia
Zugriff auf die Daten hat und wie die Daten vor Zugriff Unbefugter
geschützt werden.
Unabhängig vom einzelnen Mieter und unserem o. g. Mitglied sammelt
die Vonovia große Datenmengen, die sie für Zwecke der
Immobilienverwaltung und des Portfoliomanagements auswerten kann. Auch
ein Handel mit den statistischen Daten ist nicht ausgeschlossen. Es wird
damit ein Profiling von Wohngebieten nach dem typischen
Lüftungsverhalten in Korrelation mit Miethöhen, Sozialleistungsbezug und
Zahlungsverhalten ermöglicht, das für die BewohnerInnen negative Folgen
haben kann.
Da die Wohnung eine verfassungsrechtlich besonders geschützte
Privatsphäre dar-stellt, ist die technische Ermöglichung der Erfassung
großer Datenmengen der Nutze-Innen und damit die statistische Auswertung
und Steuerung nach unserem Verständnis eine Verschlechterung der
allgemeinen Wohnverhältnisse.
Datensicherheit
Ein weiterer Nachteil der funkübertragungsfähigen Geräte und der
damit verbundenen Infrastruktur besteht in der potenziell unzureichenden
Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff. Es wird von der Vonovia
nicht beschrieben, ob und wie die Datenübertragung gesichert und
verschlüsselt wird. Es ist uns nicht bekannt, woher die Hardware stammt
und welche Sicherheitsstandards sie erfüllt.
Unseres Wissens erfolgt die Funkverbindung nicht direkt vom Gerät mit
einem zentralen Server, sondern über eine im Haus befindliche
Zwischenstation. Es ist uns nicht bekannt, wie diese Station und die von
ihren gesendeten Signalen vor fremdem Zugriff geschützt werden. Hacker
könnten Zugriff auf lokale Datennetze erhalten. Die im Haus
installierten Übertragungsboxen könnten abgehört oder entwendet werden.
Es besteht nicht nur die Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener
Daten durch Unbefugte. Es könnten u. U. auch Fehlalarme ausgelöst
werden. Dies kann auch Ziel terroristischer Anschläge oder hybrider
Kriegsführung sein. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass Fehlalarme
durch technische Pannen oder Softwarefehler und Viren ausgelöst werden.
Völlig unklar ist auch, wer unter welchen Bedingungen und zu welchem
Zweck Zugriff auf die zentral erfassten Daten hat und wie diese und die
Kommunikation mit den Endnutzern gesichert sind. Dies stellt einen
weiteren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und ein weiteres
Sicherheitsrisiko dar.
Die Sicherheitsrisiken gelten unabhängig davon, ob der jeweilige
Mieter die Datenübertragungsfunktion aktiviert oder ob sie überhaupt den
Einbau der Geräte in ihrer Wohnung zugelassen hat. Aus unserer Sicht
sind die Geräte und die verbundene Infrastruktur auch aus Gründen der
Sicherheit und des Zivilschutzes abzulehnen.
Potenzielle Datenverarbeitung unverhältnismäßig
Die Speicherung und Erfassung der Daten ist auch deshalb
unverhältnismäßig, weil der Gebrauchswertgewinn marginal ist. Auf
Grundlage der Messungen an der Zimmerdecke können keine verlässlichen,
der spezifischen Raumsituation angemessenen Lüftungsempfehlungen gegeben
werden. Vielmehr sind ohne den jeweiligen Kontext irreführende und
falsche „Empfehlungen“ zu erwarten. Die Nutzer werden dazu veranlasst,
völlig unzureichenden Datenauswertungen zu vertrauen, anstatt ein dem
Gebäude und ihrem Bedürfnis entsprechendes Wohnverhalten in
Eigenverantwortung zu entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass
zusätzliche Bauschäden oder erhöhte Heizkosten die Folge sein werden.
Kohlenmonoxid-Warnung
Ein Gerät zur Warnung vor Kohlenmonoxid ist nur dann sinnvoll, wenn
in der Wohnung oder der Nähe eine potenzielle Quelle von
Kohlenmonoxid-Emissionen vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es liegen in dem Gebäude keine Gasherde oder Öfen vor. Es handelt sich
schon aus diesem Grunde nicht um eine Sicherheits- oder
Wertverbesserung.
Bei Vorliegen einer potenziellen Kohlenmonoxid-Quelle sind die
Warngeräte an der Mitte der Zimmerecke völlig falsch montiert. Das Gas
steigt aufgrund seines spezifischen Gewichtes nicht zuverlässig in der
Luft auf. Es kann eher anderswo im Raum – etwa im Bereich der Quelle
oder in Höhe schlafender Mieter – zu tödlichen Konzentrationen kommen,
die von dem Gerät nicht wahrgenommen werden. Die Hersteller von
Kohlenmonoxid-Warngeräten empfehlen eine Wandmontage in der Nähe der
potenziellen Quelle.
Da sich Mieter aufgrund der Gerätebeschreibung sicher fühlen und
erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlassen könnten, stellt der
Einbau der Multisensor-Geräte ein Sicherheitsrisiko und damit eine
Verschlechterung des Gebrauchswertes der Wohnung dar.
Bei Vorliegen einer Kohlenmonoxid-Gefährdung ist unbedingt auf die
für diesen Zweck konstruierten Geräte zurückzugreifen. Dies wäre auch
viel günstiger.
Hitzeerkennung
Hitzemelder sind für den Brandschutz in Wohnungen nicht
vorgeschrieben, und sie sind in der Regel auch nicht sinnvoll, da im
Falle eines Brandes die Rauchentwicklung die Hauptgefahr darstellt.
Bevor es zu einer starken Hitzeentwicklung kommt, kann starker Rauch
entstehen, der zur Bewusstlosigkeit der BewohnerInnen führen kann.
Hitzemelder werden deshalb eher in Gewerbegebäuden für den Sachschutz
eingesetzt. Nur in bestimmten Fällen – z. B. bei von den übrigen Räumen
isolierter Küche – kann der Einsatz von geeigneten Hitzemeldern
(sogenannten Herdwächtern) in Wohnräumen sinnvoll sein. Eine Kombination
mit einem ganzen System von Multi-sensor-Meldern ist auch in diesen
Fällen nicht sinnvoll, da die Signale verwirren können.
Eine echte Wohnwertverbesserung im Sinne eines verbesserten Schutzes
vor Küchenbränden bieten allenfalls spezielle Vorrichtungen zur
Vermeidung von Herdbränden, sog. Herdwächter mit eigener
Abschaltvorrichtung gemäß der Europäischen Norm EN 50165:2015, Kategorie
B. Geräte, die dieser Norm entsprechen, sind in der Lage, eine
kritische Temperaturentwicklung auf dem Herd frühzeitig zu erkennen und
bereits vor einer Entstehung von Flammen die Stromversorgung des Herdes
zu unterbrechen. Die Hitzemelder im Multisensor-Plus-System erfüllen
laut den Angaben des Herstellers lediglich die Norm DIN BS 5446‑2. Diese
Norm sieht im Wesentlichen das Auslösen bei einer fest eingestellten
Aktivierungstemperatur von 56–64 °C vor. Je nach Montageort des
Hitzemelders dürfte das Gerät daher entweder – wenn direkt über der
Kochstelle montiert – zu früh anschlagen und dann Fehlalarme auslösen
oder – bei Deckenmontage in einiger Entfernung von der Kochstelle –
womöglich erst dann, wenn sich das Kochgut bereits entzündet hat und der
Brand bereits auf die Kücheneinrichtung übergesprungen ist. Im
letzteren Fall dürfte der Rauchmelder im benachbarten Raum selbst bei
geschlossener Tür bereits anschlagen und ein Zeitgewinn durch eine
frühere Auslösung des Hitzemelders in der Küche dürfte gering sein,
so-fern er überhaupt besteht.
Da der – allenfalls geringe – Sicherheitsgewinn durch ein früheres
Auslösen des Hitzemelders wesentlich vom Montageort abhängt, ist eine
objektive Wohnwertverbesserung im Sinne eines Sicherheitsgewinns bei
Hitzemeldern im Allgemeinen anzuzweifeln. So werden denn auch vom
Hersteller Techem in der Werbung für die Multisensor Plus Hitzemelder
rein subjektive Faktoren herausgestellt wie: „Bewohnende fühlen sich in
ihrem Zuhause sicherer” und „Vermietende zeigen, dass ihnen die
Sicherheit der Bewohnenden am Herzen liegt – über die verpflichtenden
Rauchmelder hinaus”. Nachweise für einen objektiven Sicherheitsgewinn
finden sich keine.
Es ist nicht zu erkennen, dass für die Küche unseres o. g. Mitglieds
eine besondere Gefährdung vorliegt. Da es sich um eine relativ kleine
Küche handelt, würde selbst der Einbau tauglicher Herdwächter kaum einen
relevanten Sicherheitsgewinn bringen.
Die Installation von Hitzemeldern in der Küche rechtfertigt zudem auf
keinen Fall die Kombination mit Funktionen, die wohnungsbezogene Daten
speichern und weiter-vermitteln.
Vernetzung der Geräte untereinander
Es ist nicht zu erkennen, worin in Geschosswohnungen der
Sicherheitsgewinn der Vernetzung besteht. Die Alarmsignale von
Rauchmeldern werden im Allgemeinen auch in Nachbarräumen gut
wahrgenommen. Die Funkvernetzung führt allerdings zu weiteren Risiken
für den Datenschutz und die Datensicherheit.
Weitere Funktionen
Bei weiteren mitgeteilte Zusatzfunktionen der Geräte wie
„Assistenzlicht für Notfälle“, „Integrierter Helligkeitssensor“,
„Optimierter Alarmton“ und „14-tägige Funktionsprüfung“ können die
Funktionsweise und der Zweck nicht hinreichend nachvollzogen werden. In
keinem Fall handelt es sich um vorgeschriebene und erforderliche
Funktionen. Außerdem finden sich derartige Funktionen auch in
Rauchmeldern, die keine Raumklimadaten erfassen und per Funk weitergeben
können.
Generell führt die Vielfalt der Funktionen, Armsignale und
Leuchtanzeigen dazu, dass der Nutzer den Hauptzweck der Geräte aus dem
Auge verliert und im Falle einer wirk- Gefahr verwirrt und abgelenkt
werden kann. Auch aus diesem Grunde stellen die Multi-Sensor-Melder eher
ein Sicherheitsrisiko als einen Sicherheitsgewinn dar.
6. Zusammenfassung
- Wenn der Mieter keine Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt,
ist der Einbau von Geräten, die aufgrund ihrer technischen
Konstruktion eine Datenverarbeitung ermöglichen und bezwecken – und sei
es erst nach einer Aktivierung dieser Funktionen – rechtlich unzulässig.
Er stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte und eine Besitzstörung an der Mietsache dar.
- Es liegt keine wirksame Modernisierungsankündigung vor. Schon deswegen besteht keine Duldungspflicht.
- Es handelt sich bei der Bereitstellung der Zusatzfunktionen in einem
Rauchmelder weder um eine im engeren Sinne bauliche Veränderung noch um
öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen. Es liegt weder eine
Modernisierung noch eine Instandhaltung vor. Für eine Duldungspflicht
bezüglich der Zusatzfunktionen besteht keinerlei Rechtsgrundlage.
- Die Entscheidung, welche gesetzlich nicht vorgesehenen technischen
Geräte in einer Wohnung installiert und verwendet werden, unterliegt
vollständig der Privatautonomie des Mieters. Er muss keineswegs
zulassen, dass der Vermieter in die Wohnung beliebige Geräte einbringt.
Dies verhält sich bezüglich der „Multi-funktions-Melder“ nicht anders
als bezüglich anderer Möbel oder Haushaltsgeräte.
- Die feste und durch den Vermieter regelmäßig überwachte Montage von
Ge-räten mit nicht vorgeschriebenen Zusatzfunktionen an den Zimmerdecken
stellt einen unbefugten und vertragswidrigen Eingriff in die Mietsache
dar und muss auch aus diesem Grunde nicht geduldet werden.
- Die Zusatzfunktionen der Multi-Sensor-Plus-Geräte werden alternativ
durch spezifische Geräte wesentlich zuverlässiger und preisgünstiger
erbracht. Die Zusatzfunktionen sind deshalb im besten Fall überflüssig.
- Die Verwendung der Multi-Sensor-Plus-Geräte stellt im Vergleich zu
der Verwendung üblicher Rauchmelder (im einzelnen Bedarfsfall eventuell
ergänzt um spezifischen Geräte für die Kohlenmonoxid- und Hitzewarnung)
keine Erhöhung der Sicherheit, sondern ein Sicherheitsrisiko dar.
- Die nicht sicherheitsrelevanten Zusatzfunktionen sind objektiv
unnötig oder sogar schädlich. Die Funktionen zur Raumklimaüberwachung
messen und erfassen irrelevante Daten und produzieren wahrscheinlich
fehlerhafte oder verkürzte Handlungsempfehlungen.
- Sollten eventuell kleinere Verbesserungen der Sicherheit und/oder
des Gebrauchswertes vorliegen, rechtfertigen diese nicht die mit den
Geräten ermöglichte massenhafte Erfassung von Verhaltensdaten der
Mieterschaften und ihre potenzielle Weiterleitung und
Weiterverarbeitung.
- Bedenkt man, dass die meisten Funktionen überflüssig oder sogar
nachteilig sind, ist die beabsichtigte Mieterhöhung in keiner Weise zu
rechtfertigen. Es wer-den unnötige Kosten verursacht und mit Gewinn auf
die Mieter abgewälzt, die ein ehrbarer Kaufmann immer vermeiden würde.
Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und
die Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, den Mieter von unnötigen Kosten
freizuhalten.
- Der systematische Eingriff in die Privatautonomie zahlreicher
Mietenden und die Ermöglichung der Gewinnung und zentralen Verwertung
großer Mengen privater Nutzerdaten aus der Sphäre der grundgesetzlich
besonders geschützten Wohnung sind verfassungswidrig.
- Der Einbau der Multi-Funktions-Geräte und die damit verbundene
unsichere Dateninfrastruktur stellen ein Risiko für die öffentliche
Sicherheit und den Zivil-schutz dar.
Schlussfolgerung
Bei der von der Vonovia beabsichtigte Ausstattung der Wohnungen mit
den Zusatzfunktionen der Multi-Sensor-Plus-Rauchmelder handelt es sich
nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB. Es handelt sich
bezüglich der Zusatzfunktionen auch nicht um Erhaltungsmaßnahmen. Damit
entfällt die Pflicht zur Duldung dieser Ausstattung.
https://www.mvwit.de/gruende-fuer-die-ablehnung-von-multisensor-plus-rauchmeldern/