Sonstige Informationen zu Vonovia

Amtsgericht Schöneberg streicht stark überhöhte Versicherungskosten: Vonovia verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit! Pressemitteilung Nr. 10/26 Die seit 2021 zum Vonovia-Konzern gehörende GSW Immobilien AG muss einer Mieterin in der der Schöneberger Prinz-Georg-Straße insgesamt rund 500 Euro aus den Betriebskostenabrechnungen 2021, 2022 und 2023 zurückzahlen „Wir freuen uns für unser Mitglied; ihre Beharrlichkeit und der nachbarschaftliche Zusammenhalt der im Vonovia-Bündnis engagierten Mieterinitiative haben sich ausgezahlt“ kommentiert Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV) das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Januar 2026 (Az. 11 C 357/25). Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung wurden mit Geschick erfolgreich angezweifelt. „Überhöhte Betriebskostenabrechnungen fallen vielen Mieter:innen nicht so leicht auf wie die teils völlig überzogenen Heizkosten-Nachforderungen des Konzerns“, so Bartels. Das Urteil hat Signalwirkung für alle Vonovia-Mieter:innen, denn es handelt sich um eine Sammelversicherung für den gesamten Berliner Wohnungs- und Gewerbebestand des Konzerns. Der BMV-Geschäftsführer fordert daher: „Vonovia muss allen seinen Mieterinnen und Mietern die überhöhten Versicherungskosten erstatten. Wir erwarten, dass der Konzern umgehend seine Abrechnungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 korrigiert und solche überhöhten Kosten ab sofort nicht mehr umlegt!“ Das Gericht sah in den drei Abrechnungen einen Verstoß gegen das mietrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit. Vonovia hatte die Berliner Sammelversicherung über eine Versicherungsmaklerin abgerechnet. Das Versicherungspaket umfasste eine Absicherung gegen Elementarschäden von Asbest über Erdbeben, Lawinen und Vulkanausbrüchen; umgelegt wurden auch Kosten der Versicherungsmaklerin. Eine Kostenaufteilung gegenüber der Mieterschaft unterblieb. Auf die Mieterin umgelegt wurden für 2021 0,36 Euro, für 2022 bereits 0,39 Euro und für 2023 sogar 0,45 Euro je Quadratmeter. Das Gericht verglich die Kosten mit den Berliner Betriebskostenspiegeln 2022 und 2023, die für Versicherungskosten nur durchschnittlich 0,23 Euro je Quadratmeter vorsehen. Die Differenz zwischen den verlangten und diesen Durchschnittskosten ist der Mieterin nun als Schadenersatz zugesprochen worden. In der Urteilsbegründung heißt es knapp: „Im Hinblick auf ihren großen Wohnungsbestand, die Möglichkeit, Vergleichsangebote einzuholen und den Umfang der Leistungen, die teilweise nicht den Wohnraummietern zugutekommen, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Klägerin bei der Berücksichtigung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses einen Vertrag zum Durchschnittswert hätte abschließen können.“ Das Urteil ist rechtskräftig. „Dass der Konzern sich gegen die Klage nicht verteidigt hat, wundert uns nicht – Vonovia lässt sich erfahrungsgemäß bei Abrechnungen nicht gern in die Karten schauen“, resümiert Bartels, „für das Geschäftsfeld der Betriebskosten ist der Konzern seit Jahren berüchtigt“. Vor diesem Hintergrund begrüßt der BMV auch, dass der Amtsrichter sein Urteil mit dem Berliner Betriebskostenspiegel begründet und damit dessen Indizwirkung gestärkt hat. Die Prüfung der Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen! „Wir ermuntern alle Mieterinnen und Mieter, ihre Betriebskostenabrechnungen anhand des Betriebskostenspiegels auf überhöhte oder zumindest gegenüber den Vorjahren auffällige Kostensteigerungen hin zu prüfen“, rät Sebastian Bartels. Der BMV weist darauf hin, dass eine erfolgreiche Klage, wie die der Mieterin im vorliegenden Fall, so gut wie immer auch eine vorherige Einsicht in die zweifelhaften Belege und eine tragfähige Begründung voraussetzt. Sinnvoll ist dabei, sich dazu als Hausgemeinschaft zusammenzuschließen. Mieter:innen können eine fehlerhafte Abrechnung gegenüber der Vermieterin nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang angreifen. Beispiel: Bei einer Abrechnung für 2024, die (spätestens) im Dezember 2025 zugegangen sein müsste, endet die „Meckerfrist“ am 31. Dezember 2026. Die Frist ist nur eingehalten, wenn Mieterinnen und Mieter in diesem Zeitraum auch die Unterlagen ausgewertet und zur Begründung herangezogen haben. Wenn eine Vermieterin allerdings trotz mehrfacher Nachfrage und Terminangeboten der Mieter:innen die Belegeinsicht beharrlich verweigert, ruht die Frist für die jeweilige Abrechnungsposition – und zwar solange, bis die jeweiligen Belege zur Verfügung stehen. Die jeweilige Nachforderung muss dann nicht unter Vorbehalt gezahlt, sondern kann als Druckmittel zurückgehalten werden. Berlin, 09.02.2026 https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/amtsgericht-schoeneberg-streicht-stark-ueberhoehte-versicherungskosten.htm
Brandschutztüren

Zusammenfassung:
Einbau und Instandhaltung von Brandschutztüren ist Pflicht des Vermieters -
Wartungskosten können auf Mieter umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist -
das gilt NUR für echte Brandschutztüren, die in den Siedlungen der Vonovia regelmäßig nicht vorkommen -

Zur Meldung:
Da das Thema Brandschutztüren in den Letzten tagen öfters hochgekommen ist habe ich mal eine Recherche angestellt und folgendes für euch herausgefunden Hier meine Recherche zu den Brandschutztüren. https://www.fortbildung-hb.de/.../wartung-von...
Nur eine Metalltür ist nicht gleich eine Brandschutztür es muss sich eine Zulassungsplakette daran befinden die meistens am Seitenteil wo das Schloss sitzt befestigt sein muss. Ist keine Plakette da ist es auch keine Brandschutztür.
Die Kosten für die Wartung der Brandschutztüren dürfen zu 100 % auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist und die Wartungskosten als Betriebskosten gelten. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter einen Anteil selbst trägt, da Betriebskosten definitionsgemäß von den Mietern getragen werden, solange sie ordnungsgemäß umgelegt werden.
Wichtige Voraussetzungen:
Umlage im Mietvertrag vereinbart: Im Mietvertrag muss geregelt sein, dass Betriebskosten, zu denen auch Wartungskosten gehören, auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Betriebskosten, keine Instandhaltung: Es dürfen nur Wartungskosten umgelegt werden, die der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dienen.

https://www.facebook.com/groups/383047164758863/posts/498398403223738/


Vonovia kann Forderung aus Betriebskostenabrechnungen von über 4000 € nicht durchsetzen.

by Mieter helfen Mietern Frankfurt — veröffentlicht 01.10.2024

Ein für den Verein Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V. tätiger Rechtsanwalt konnte in einem wichtigen Gerichtsverfahren ein mieterfreundliches Urteil gegen die Vonovia SE erstreiten. Vonovia wollte von einer Mieterin aus Frankfurt-Oberrad auf Grundlage der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der Jahre 2021 und 2022 über 4.000 Euro Nachzahlungsforderungen einklagen. Das Amtsgericht Frankfurt sieht es in seinem Urteil aber als erwiesen an, dass die Vonovia Zahlungsbelege für abgerechnete Betriebskosten schuldig blieb, so dass die Mieterin auf die geforderten Zahlungen nur einen kleinen Teil leisten muss.

Wer eine Betriebskostenabrechnung erhält, hat Anspruch darauf, die Belege zu den in die Abrechnung eingestellten Kosten – wie etwa für Müllabfuhr, Gartenpflege, Hauswart oder Treppenhausreinigung – einzusehen. Dieses Einsichtsrecht umfasst nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Zahlungsbelege (Kontoauszüge). Nur wenn die geforderten Belege vorgelegt und die abgerechneten Kosten nachvollziehbar überprüft werden können, sind Nachzahlungen fällig. „Eine Überprüfungsmöglichkeit durch Belegeinsicht ist aber nicht möglich, wenn die geforderten Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden“, erklärt Conny Petzold von Mieter helfen Mietern e.V.

Die problematische Praxis der Vonovia

Vonovia, Deutschlands größtes Wohnungsunternehmen, hat viele Dienstleistungen, die ursprünglich an externe Dienstleister vergeben wurden, in den Konzern integriert. Das betrifft unter anderem Hausmeisterdienste, Gartenpflege oder Reinigungsdienste, die nun von eigenen Tochterfirmen und/oder Schwesterfirmen innerhalb des Konzerns erbracht werden. Für die Betriebskostenabrechnungen bedeutet das, dass Vonovia vielerorts keine Zahlungsnachweise vorweisen kann. Stattdessen legt das Unternehmen im Rahmen der Belegeinsicht eigene Zahlungsbelege vor – interne Dokumente, die keine ausreichende Transparenz über die tatsächlich geleisteten Zahlungen auf die abgerechneten Kosten bieten. Das Amtsgericht hat nun in erster Instanz geurteilt, dass Nachzahlungsforderungen in diesen Fällen nicht geleistet werden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Vorwurf: Gewinnerzielung auf Kosten der Mieter:innen

Das Geschäftsmodell von Vonovia, Dienstleistungen durch Unternehmen des eigenen Konzerns zu erbringen, ermöglicht dem Unternehmen mutmaßlich, eigene Gewinne zu maximieren. Durch die interne Vergabe dieser Aufgaben kann Vonovia die Kosten für diese Dienstleistungen selbst bestimmen und an die Mietenden weiterreichen.

Aufruf an alle Mieter:innen der Vonovia

Mieter helfen Mietern Frankfurt fordert alle Mieter:innen dringend dazu auf, Betriebskostenabrechnungen nicht ungeprüft zu akzeptieren. „Sollten Ihnen keine vollständigen und nachvollziehbaren Belege zu den abgerechneten Kosten vorgelegt werden, haben Sie das Recht, Nachzahlungen zu verweigern. Für weitere Informationen und Beratung wenden Sie sich bitte an Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V.“, appelliert Conny Petzold.
www.mhm-ffm.de

Pressemitteilung 1.10.2024

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Musterschreiben: Aufforderung, ordnungsgemäße Rauchwarnmelder einzubauen __________________________________ ______________________...