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Donnerstag, 27. August 2026

Vonovia Rauchmelder Herne: Anmerkungen zum Urteil Amtsgericht Herne AZ 34 C 18/26 - mit Link zum Urteil

Vonovia-Rauchmelder


Anmerkungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Herne (34 C 18/26) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2026

https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_herne/j2026/34_C_18_26_Urteil_20260609.html

 

Eine erste Einschätzung von Rechtsanwalt Peter Weispfenning


Vor kurzem gab der Mieterverein Witten bekannt:

„Es gibt noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob der Einbau und die Mieterhöhung geduldet werden müssen. Ein kürzlich gefälltes Urteil des Amtsgerichts Herne (Az. 34 C 18/26) winkte die Maßnahme zwar durch, blendete die massiven datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch formalistisch völlig aus.

Es gibt also unterschiedliche Rechtsauffassungen. Großer Protest hat jedoch bereits dazu geführt, dass Vonovia vereinzelt zurückrudert. Dort wird der Austausch teilweise nur noch als Instandsetzungsmaßnahme behandelt und es erfolgt keine Mieterhöhung mehr. Mieter müssen sich also nicht alles gefallen lassen.“

https://www.mvmd.de/neue-rauchwarnmelder-der-vonovia.html


Eine erste Durchsicht des uns vorliegenden Urteils ergibt:

Das Amtsgericht Herne (34 C 18/26) entscheidet zugunsten von Vonovia: Der Austausch funktionsfähiger Rauchwarnmelder gegen Techem-„Multisensor Plus“ sei eine Modernisierung nach § 555b Nr. 4 und 5 BGB, die Mieterin müsse den Einbau dulden, und nach Einbau sei eine Mieterhöhung nach § 559 BGB grundsätzlich möglich. Datenschutz sei für die Modernisierungseigenschaft „unerheblich“. Die Berufung ist zugelassen.

Aus unserer Sicht ist das Urteil in mehreren zentralen Punkten angreifbar. Es übernimmt weitgehend die Vermietererzählung und prüft die Einwände nur oberflächlich.


1. Ausgangspunkt: Was der BGH 2023 wirklich gesagt hat

Der BGH (VIII ZR 213/21) hat klargestellt: Der Austausch vorhandener Rauchwarnmelder ist grundsätzlich keine Modernisierung, wenn lediglich gleichwertige Geräte ersetzt werden. Eine Modernisierung kommt nur in Betracht, wenn mit dem Austausch eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Zusätzlich betont der BGH: Der bloße Gerätewechsel ist regelmäßig keine bauliche Veränderung – und genau diese ist Wesensmerkmal jeder Modernisierung nach § 555b BGB.

Das AG Herne zitiert diese Entscheidung, zieht daraus aber den Kurzschluss: Weil der Multisensor Plus „bei Weitem“ mehr Funktionen habe als ein Standardmelder, liege automatisch die vom BGH geforderte Aufwertung vor. Das ist die zentrale Weichenstellung – und zugleich eine der schwächsten und fehlerhaften Stellen des Urteils.

Dagegen argumentieren wir und viele Mieterverbände: „Mehr Funktionen“ ist nicht dasselbe wie eine objektive, nachhaltige Verbesserung dieser Wohnung oder der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Der BGH verlangt eine Aufwertung der Mietsache, nicht eine Produktbroschüre. Die zusätzlichen Funktionen müssen konkret als nachhaltige Gebrauchswertsteigerung bzw. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse festgestellt werden; ihre bloße technische Existenz ersetzt diese Prüfung nicht.


2. Die einzelnen Zusatzfunktionen – unsere Argumente und die Bewertung des Gerichts

Kohlenmonoxid-Sensor

Gericht: CO-Erkennung sei eine objektive Verbesserung der Sicherheit für Leib und Leben, unabhängig von der konkreten Wohnung.

Wir: In der streitgegenständlichen Wohnung gibt es Fernwärme, keine Gastherme, keinen Gasherd. Eine Warnung vor einer Gefahr, die dort physikalisch kaum entstehen kann, erhöht den Gebrauchswert nicht. Zudem ist die Deckenmontage in solchen Wohnungen für CO fachlich ungeeignet: Fachleute und Verbände verweisen darauf, dass CO-Warner nach DIN EN 50291 in vergleichbarer Konstellation in Atemhöhe (Wand, ca. 1–1,5 m) sitzen sollen, nicht an der Decke wie ein Rauchmelder. Ein falsch platzierter Sensor kann trügerische Sicherheit erzeugen.

Das Gericht setzt sich mit der konkreten Gefahrensituation (Fernwärme) und mit der Montagehöhe nicht ernsthaft auseinander. Es genügt ihm die abstrakte Existenz eines Sensors.

Vernetzung / Gruppierfunktion

Gericht: Alarme seien in der ganzen Wohnung hörbar; das erhöhe Rettungschancen, auch nachts.

Wir / Klägerin: In einer 67-m²-Wohnung mit drei Zimmern plus Flur/Küche ist das kein wesentlicher Fortschritt. Herkömmliche Melder sind in solchen Wohnungen ohnehin hörbar. Die Vernetzung ist vor allem ein Argument für große Grundrisse oder hörbeeinträchtigte Personen – beides ist hier nicht festgestellt.

Das Gericht behauptet den Mehrwert pauschal „auch für die Wohnung der Klägerin“, ohne Feststellungen zu Grundriss, Türlage oder Hörvermögen.

Ferninspektion alle 14 Tage

Gericht: Das entlaste die Mieterin von jährlichen Wartungsterminen und stärke die Privatsphäre.

Wir: Das ist argumentativ verdreht. Es geht eigentlich um das Gegenteil: Statt eines jährlichen, angekündigten Technikers hängt dauerhaft ein funk- und datenfähiges Gerät in jedem Raum. Der Komfortgewinn liegt beim Vermieter (weniger Vor-Ort-Termine, digitale Dokumentation, Planbarkeit). Dass weniger Besuche die Privatsphäre stärken, während gleichzeitig Sensorik in Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur sitzt, ist eine Wertung, die Art. 13 GG auf den Kopf stellt.

Raumklima / App / LED-Lüftungshinweis

Gericht: Optionale App-Hinweise verbesserten Wohnklima, Schimmelprävention und energieeffizientes Verhalten. Grundfunktionen liefen auch ohne App.

Wir:

  • Die Deckenmessung von Temperatur und Feuchte ist ungenau (wärmere, feuchtere Luft steigt).

  • Dieselben Daten liefert ein Hygrometer für einmalig wenige Euro.

  • Die LED-Empfehlung ohne klare, nachvollziehbare Schwellen kann zu falschem Lüften führen.

  • Entscheidend: Die Hardware kann speichern und übertragen. „Default off“ ändert nichts daran, dass ein überwachungsfähiges System installiert wird. Ohne Einwilligung ist die derartige Datenverarbeitung nach der DSGVO unzulässig; ein Gerät, dessen Zweck die Datenerfassung ist, darf nicht gegen den Willen des Mieters in die Wohnung gebracht werden.

Das Gericht erklärt Datenschutz ausdrücklich für unerheblich bei der Einordnung als Modernisierung. Das mag für die Katalogprüfung nach § 555b BGB vertreten werden – beantwortet aber nicht die Frage, ob der Mieter eine Duldungspflicht zum Einbau hat.

Küchengerät (Hitze statt Rauch)

Gericht: Spezieller Schutz, weniger Fehlalarme durch Kochdämpfe.

Verbände / Fachkritik: Der Hitzesensor nach DIN / BS 5446-2 löst typischerweise bei 56–64 °C aus. Direkt über der Kochstelle drohen Fehlalarme, weiter entfernt kann der Brand schon übergegriffen haben, bevor die Deckentemperatur erreicht ist. Hersteller klassischer Melder haben Sicherheitsbedenken gegen Multifunktionsalarme geäußert: Im Ernstfall muss klar sein, worum es geht (Rauch vs. CO vs. Hitze); gemischte Töne und LEDs können verzögern oder falsches Verhalten auslösen (Fenster auf bei CO vs. Fenster zu bei Rauch).


3. Bauliche Veränderung – vom Gericht fast übersprungen

Mehrere Mieterverbände (Witten, DMB-Musterwiderspruch) stellen den Punkt voran, den der BGH 2023 besonders betont hat: Ohne bauliche Veränderung gibt es keine Modernisierung, unabhängig von der Katalognummer in § 555b BGB.

Nicht entscheidend ist, ob die neuen Geräte angeschraubt werden, sondern ob durch ihre Installation gegenüber dem bisherigen Zustand ein neuer baulicher bzw. gebäudetechnischer Zustand geschaffen wird.

Zwar kann auch eine Veränderung der Gebäudesystemtechnik darunter gefasst werden. Ein bloßer Gerätetausch reicht jedoch grundsätzlich nicht.

Das AG behandelt das nur implizit, indem es „Installation“ sagt und sofort zu Gebrauchswert und Wohnverhältnissen springt. Das ist methodisch unsauber.

Das AG Herne hätte zunächst eigenständig feststellen müssen, ob die Installation des vernetzten, funkfähigen Mehrsensor-Systems gegenüber der vorhandenen Ausstattung einen neuen baulichen bzw. gebäudetechnischen Zustand schafft – und nicht allein aus den zusätzlichen Produkteigenschaften auf eine bauliche Modernisierung schließen dürfen.


4. Wirtschaftlichkeitsgebot und Mieterhöhung

Kostenrelation nach den Akten: ca. 135 € je Multisensor gegen ca. 25 € für ein Standardgerät; fünf Geräte; angekündigte Erhöhung der Miete rund 4,26 €/Monat.

Gericht: Weites Ermessen des Eigentümers aus Art. 14 GG; Gerichte dürften keine „besseren“ Erwägungen an die Stelle des Vermieters setzen; 100 € Mehrkosten seien durch Sicherheits- und Komfortzuwachs gerechtfertigt; keine Luxusmaßnahme; Renditestreben sei legitim (und das bei einem Konzern, der monatlich pro Wohnung ca. 160 Euro Dividende ausschüttet, die wir bezahlen dürfen).

Wir: Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 241 Abs. 2, 242, 559 BGB) verlangt, unnötigen Aufwand zu vermeiden. Zusatzfunktionen, die der konkrete Mieter nicht nutzen kann oder nicht nutzen will (kein Gas, kein App-Wunsch, Datenschutzablehnung), sind unnötiger Aufwand. Der Umstand, dass ein Gerät technisch mehr kann als der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob die zusätzlichen Funktionen eine nachhaltige Gebrauchswertsteigerung oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse darstellen und welche Mehrkosten darauf entfallen.

Die Umlage von Instandhaltungskosten (fälliger 10-Jahres-Tausch) unter dem Etikett „Modernisierung“ ist genau das, was § 559 Abs. 2 BGB verhindern soll.

Hier mischt das Gericht zwei Ebenen: ob eine Maßnahme Modernisierung ist und ob die Kosten umlagefähig bzw. verhältnismäßig sind. Selbst wenn man eine Teilmodernisierung annähme, müssten die Mehrkosten gegenüber einem gleichwertigen Ersatzgerät herausgerechnet werden. Das Urteil prüft keine Kostenspaltung. § 559 BGB erlaubt nur eine Modernisierungsumlage; reine Erhaltungs- und Instandhaltungskosten müssen herausgerechnet werden.

Die Berufung auf Art. 14 GG und die Warnung vor „Anmaßung von Wissen“ wirkt wie eine Selbstbeschränkung, die § 559 Abs. 4 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot entwertet. Der Gesetzgeber hat die Umlage gerade nicht ins freie Belieben des Vermieters gestellt.

 

5. Datenschutz, Art. 13 GG, Härte (§ 555d Abs. 2 BGB)

Das ist der Punkt, den viele Mieter am schärfsten kritisieren und den das Gericht am kürzesten abtut.

Selbst wenn die technischen Eigenschaften des Geräts grundsätzlich eine Modernisierung begründen könnten, kann die konkrete Art und Weise seiner Datenverarbeitung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs, die Duldungspflicht und insbesondere die Härteabwägung nach § 555d Abs. 2 BGB erheblich sein.

Kern der Mieterkritik:

Eine Maßnahme, die ohne Einwilligung personenbezogene oder personenbeziehbare Wohnungsdaten (Klima, Anwesenheit über Nutzungsprofile) erfassen kann, verstößt gegen die DSGVO. Eine rechtswidrige Maßnahme ist nicht duldungspflichtig. Auch „default off“ ändert die Konstruktion nicht: Das Gerät ist auf Datenerfassung ausgelegt; eine Aktivierung ist am Gerät oder durch den Vermieter möglich; eine Speicherung erfolgt nach Angaben der Verbände auch lokal für Stunden. Aus Klima-Zeitreihen lassen sich Anwesenheits- und Nutzungsprofile ableiten – relevant etwa in Schimmelstreitigkeiten oder bei noch weitergehender Überwachung.

Das AG sagt dazu im Wesentlichen nur:

  • Datenschutzverstöße seien für § 555b BGB unerheblich.

  • Keine Härte nach § 555d Abs. 2 BGB.

  • Daten würden nur bei Aktivierung und nur kurz erhoben, keine Speicherung oder Zusammenführung.

Das ist in mehrfacher Hinsicht unzureichend:

  1. Eine Modernisierung muss rechtmäßig sein. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (DSGVO, Art. 13 GG) kann die Duldungspflicht entfallen lassen.

  2. Die Tatsachenfeststellung zur Datenverarbeitung ist äußerst dünn. Das Gericht referiert im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten.

  3. Die Härte wird nicht individuell geprüft (sensible Räume, Vertrauensverlust, Überwachungsgefühl), sondern pauschal verneint.

  4. Die Wertung „Fernwartung stärkt Privatsphäre“ steht im Widerspruch zu Art. 13 GG.

Hier hätte das Gericht mindestens aufklären müssen: Was wird lokal gespeichert, auch im Off-Modus? Wer hat Zugriff? Welche Protokolle? Welche Löschfristen? Ohne das bleibt die Feststellung „keine Härte“ spekulativ.


6. Ankündigung, Duldung, Zwangsmittel

Wir kritisieren auch den Druck von Vonovia mit der sogenannten Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB): unklare Zwecke, fehlende Differenzierung zwischen Instandhaltung und Modernisierung, unzureichende Beschreibung der Datenflüsse. Das AG hält die Ankündigung für ordnungsgemäß, ohne das im Einzelnen abzuarbeiten.

Die Widerklage mit Ordnungsgeld bis 250.000 € und Ordnungshaft ist das übliche Vollstreckungsinstrument nach § 890 ZPO. Inhaltlich hängt sie vollständig an der Modernisierungsqualifikation. Fällt diese, fällt auch der Duldungstitel.

Bemerkenswert: Streitwert 500 € bei einem Musterverfahren, das für einen Konzernbestand mit Hunderttausenden Wohnungen Präzedenzwirkung haben soll. Das erklärt die zugelassene Berufung – und relativiert die „Klarheit“, die das AG vorgibt herzustellen.

Das AG Herne hat hier mit einer vermieterfreundlichen Lesart der BGH-Öffnungsklausel entschieden. Kein Mieter und keine Mieterin sollte sich deshalb einschüchtern lassen.

 

Herne, 27.8.2026

Um Hinweise zur Verbesserung der Argumentation wird ausdrücklich gebeten

 

Ergänzung vom 14.9.26:

 Zur Frage der "Fernwartung" ist eine Ergänzung wichtig:

Bei Vonovia (und Techem) gibt es Fernwartung schon seit Jahren – das ist nichts Neues. Viele Wohnungen haben längst funkfähige Rauchwarnmelder, die über ein Gateway im Haus ihre Funktionsfähigkeit melden. Da muss niemand extra zur jährlichen Sichtprüfung in die Wohnung. Das ist bei großen Vermietern üblich. Bei uns zu Hause übrigens auch. Und bei dem konkreten Sachverhalt zum oben genannten Urteil ist es ebenso. Da kommt niemand einmal im Jahr in die Wohnung und sieht sich die Rauchmelder an. Das mag es zwar auch noch geben, aber immer weniger, auch ohne Multisensor Plus.

 



Angebliches Rauchmelder-Urteil

Angebliches Rauchmelder-Urteil

Mieterinnen und Mieter in Herne/Holsterhausen werden von Vonovia mit einem angeblichen Urteil zu Gunsten der Vonovia in der Auseinandersetzung um die Rauchmelder unter Druck gesetzt.

Wir kennen alles Wesentliche dazu und werden pätestens auf dem Mieterfest am 27. September darüber informieren.

So viel sei gesagt: Niemand muss deshalb jetzt nervös werden. 

 

Dienstag, 16. Juni 2026

Freche Drohungen von Vonovia - Bangemachen gilt nicht!

Infos von und für Vonovia-Mieter, 17. Juni 2026


Freche Drohungen von Vonovia - Bangemachen gilt nicht!

Liebe Vonovia-Mieterinnen und Mieter in Holsterhausen,

Vonovia droht wieder frech: Wer beim nächsten angesetzten Termin nicht klein beigibt, gegen den werde „umgehend Klage eingereicht“.

Dabei hat Vonovia auf unsere klare Forderung – normale, gesetzliche Rauchmelder einzubauen – bis heute nicht einmal reagiert. Stattdessen setzen sie auf Druck und Einschüchterung, nur damit sie ihre teuren Überwachungsgeräte durchdrücken und an uns Mieterinnen und Mietern verdienen kann.

Wichtig zu wissen: Bis heute ist kein einziger Fall bekannt, in dem Vonovia tatsächlich eine solche Duldungsklage gegen Mieter eingereicht und durchgezogen hätte – obwohl sie andernorts schon Monate früher mit dem Einbau begonnen haben. Etliche sagen zu Recht bis heute: Nicht klein beigeben!

Einladung zum Mietertreffen am Freitag, 26. Juni 2026, 18:00 Uhr

Hier kann man sich beraten, auch Fragen stellen. Eingeladen sind auch Leute, die Rauchmelder eingebaut haben. Jeder hier hat seine Rechnungen mit Vonovia offen... Außerdem wollen wir Ideen für ein kleines Mieterfest sammeln.

Gekühlte Getränke gibt es gegen eine kleine Spende für die Mieterarbeit hier. Ein paar Bänke zum Sitzen wird es auch geben.

Ort: Wiese hinter den Garagen 8–14 / Bunsenstraße

Mieterinnen und Mieter der Bunsenstraße und Haberstraße

Infos: https://vonoviahohau.blogspot.com/

E-Mail Vonovia-mieter-hohau@online.ms Telefon 02325/591107

Peter Weispfenning, Bunsenstraße 17, Herne Holsterhausen (V.i.S.d.P.)

Mittwoch, 11. Februar 2026

Musterschreiben:

Aufforderung, ordnungsgemäße Rauchwarnmelder einzubauen





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[Name, Adresse, evtl. Mietvertragsnummer]



Vonovia SE

Universitätsstraße 133

44803 Bochum

oder: email info@vonovia.deu nd impressum@vonovia.de

Herne, den __________



Aufforderung, ordnungsgemäße Rauchwarnmelder einzubauen



Sehr geehrte Damen und Herren,

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, installierte Rauchmelder nach einem Ablauf von zehn Jahren auf eigene Kosten zu erneuern.

Sie entziehen sich aber ihrer Verantwortung und fordern stattdessen, dass wir Mieter zustimmen, dass auf unsere Kosten Rauchmelder mit Zusatzfunktionen eingebaut werden. Diese haben zudem bedenkliche Überwachungsoptionen.

Dem habe ich bereits widersprochen.

Jetzt drohen sie mit einer Klage und kündigen einen „kostenpflichtigen“ Termin zum Einbau ihrer Rauchmelder an. Dem widerspreche ich hiermit ausdrücklich.

Ich fordere sie stattdessen auf, endlich einen ordnungsgemäßen Ersatz-Rauchmelder auf ihre Kosten einzubauen.



Mit freundlichen Grüßen





Montag, 2. Februar 2026

 Infos von und für Vonovia-Mieter, 3. Februar 2026

Vonovia droht Mietern in Holsterhausen – WIR fordern umgehenden Einbau normaler, gesetzlicher Rauchmelder

Liebe Vonovia-Mieterinnen und Mieter in Holsterhausen,

etliche haben von Vonovia unverschämte Schreiben erhalten. In Kürze würden "kostenpflichtige Termine" zum Einbau der angeblich "gesetzlichen Rauchwarnmelder" stattfinden. Vonovia schreibt kein Wort, worum es ihr wirklich geht: Ihre Überwachungswarnmelder auf unsere Kosten einzubauen. Das zeigt die Defensive von Vonovia nach der breiten Mieterkritik. Vonovia droht damit, dass bei Bränden ansonsten wir Mieterinnen und Mieter evtl. verantwortlich seien. Wer den Einbau nicht zulasse, werde angeblich von Vonovia umgehend verklagt.

Dazu halten wir fest: Wir fordern die ganze Zeit, dass Vonovia nach Ablauf der 10 Jahresfrist endlich die Rauchmelder - wie es im Gesetz vorgesehen ist - schlicht ersetzt. Und zwar wie es rechtlich geboten ist, auf ihre Kosten, nicht auf unsere.

Und: Wo in Deutschland hat Vonovia schon jemanden erfolgreich darauf verklagt, die Superrauchmelder auf Kosten der Mieter einzubauen? Nirgends findet man irgendwelche Urteile. Wir laden daher ein zu einem kurzen

Mietertreffen; Mittwoch, 11. Februar, 18.00 Uhr

Wiese hinter Garage 8-14/Bunsenstraße

Einen Pavillon und Bänke besorgen wir; warm anziehen muss sich jeder selbst

Mieterinnen und Mieter der Bunsenstraße und Haberstraße

Infos: https://vonoviahohau.blogspot.com/

E-Mail Vonovia-mieter-hohau@online.ms Telefon 02325/591107

Peter Weispfenning, Bunsenstraße 17, Herne Holsterhausen (V.i.S.d.P.)

Samstag, 31. Januar 2026

Vonovia droht den Mietern in Holsterhausen - Wir fordern umgehenden Einbau gesetzlicher Rauchmelder, statt Überwachungsmonster zu Gunsten ihrer Profite

Aktuell haben Mieterinnen und Mieter in Herne-Holsterhausen von Vonovia drohende und unverschämte Schreiben erhalten.

In Kürze würden "kostenpflichtige Termine" zum Einbau der "gesetzlichen Rauchwarnmelder" stattfinden.

Vonovia schreibt kein Wort, worum es ihr wirklich geht: Ihre Superwarnmelder zu unseren Lasten einzubauen. Das zeigt die Defensive von Vonovia nach der breiten Mieterkritik.

Vonovia droht damit, dass bei Bränden ansonsten wir Mieterinnen und Mieter evtl. verantwortlich seien. 

Wer den Einbau nicht zulasse, werde von Vonovia umgehend verklagt.

Dazu halten wir fest:

Wir fordern die ganze Zeit, dass Vonovia nach Ablauf der 10 Jahresfrist endlich die Rauchmelder schlicht ersetzt. Und zwar wie es gesetzlich vorgesehen ist, auf ihre Kosten, nicht auf unsere.

Dass bei vielen von uns diese Austausch noch nicht erfolgte, liegt ausschließlich an Vonovia.

Vonovia will stattdessen Überwachungsrauchmelder einbauen – und uns auch noch dafür zahlen lassen.

Das lehnen viele ab, aber dass Vonovia die Melder nicht ganz normal ersetzt, liegt einzig und allein an ihrer Überwachungs- und Profitmaximierungsstrategie.

Und: Wo in Deutschland hat Vonovia denn schon jemanden erfolgreich darauf verklagt, die Superrauchmelder auf Kosten der Mieter einzubauen?

Nirgends findet man irgendwelche Urteile.

Bangemachen gilt nicht - in Kürze erfolgt eine neue Mieterinformation und die Einladung zu einem rechtzeitigen Mietertreffen. 




Freitag, 30. Januar 2026

 Gründe gegen die (nur für Vonovia) smarten Rauchmelder

Gründe für die Ablehnung von „Multisensor-Plus“-Rauchmeldern

Im Folgenden listen wir die aus unserer Sicht derzeit bestehenden rechtlichen und sachlichen Argumente gegen den Einbau der „Multisensor-Plus“-Rauchmelder der Vonovia / Techem zusammenfassend auf.  Es wird begründet, warum die Maßnahme keine Modernisierung darstellt und warum Mieter den Einbau nicht dulden müssen.

Eine Rechtsprechung zur Duldungsverpflichtung der „Multisensor-Plus“-Geräte liegt bislang nicht vor. Es ist uns nicht bekannt, dass die Vonovia Mieter auf Duldung verklagt hätte. Es ist dies aber nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft dazu kommen könnte. Die Verweigerung der Duldung ist deshalb nicht ganz ohne Risiko für die Mieter. Dieser Beitrag soll auch für denkbare gerichtliche Auseinandersetzungen Argumente liefern.

1. Keine wirksame Modernisierungsankündigung

Die dem Mieter übersandte Ankündigung des Vorhabens keine wirksame Modernisierungsankündigung im Sinne von § 555c BGB. Bei dem Ersatz des vorhandenen Rauchmelders durch einen neuen Rauchmelder handelt es sich nicht um eine Modernisierung (vergl. BGH, Urteil vom 24.5.2023, VIII ZR 213/21, Leitsatz 1 und Rn. 21). Eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung ist mit dem bloßen Austausch des technischen Trägers der Rauchmelder-funktion nicht verbunden. Jedenfalls werden Verbesserungen der eigentlichen Rauchmelderfunktion von der Vonovia nicht mitgeteilt.

Bei den als Modernisierungen dargestellten Zusatzfunktionen der Multisensor-Plus-Geräte handelt es um zusätzliche technische Funktionen, die überflüssig sind oder besser (s. u.) durch andere Geräte erfüllt werden könnten. Sie stehen in keinem notwendigen technischen Zusammenhang mit der Funktion der Warnung vor Rauchentwicklung und stellen deshalb auch keine Aufwertung derselben dar.

Die in die Multisensor-Plus-Geräte eingebauten Zusatzfunktionen könnten allenfalls eigenständige Modernisierungen darstellen. Die Bewertung, ob es sich dabei um duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen handelt, setzt eine hinreichend aussagekräftige Beschreibung der einzelnen Maßnahmen voraus, die auch von Laien – ggf. unter Hinzuziehung von Ratgebern – nachvollzogen werden kann.  Aus der Beschreibung muss insbesondere hervorgehen, welche der Modernisierungszwecke gem. § 555b verfolgt werden, und es muss anhand der Angaben überprüft werden können, ob es sich tatsächlich um duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Die Vonovia hat es jedoch bereits unterlassen, mitzuteilen, welche der Modernisierungszwecke gem. § 555b verfolgt werden. Zudem ist die gegenständliche Beschreibung der Zusatzfunktionen viel zu unpräzise, um eine genaue Einschätzung des jeweiligen Nutzens vornehmen zu können.

Der Mieter kann dem Schreiben zum Beispiel nicht entnehmen, nach welchen Regeln die Messwerte von Temperatur und Luftfeuchte in dem Gerät ausgewertet und ggf. weiterversendet werden und bei welchen Werten Leuchtdiodenanzeigen erfolgen. Damit ist es nicht möglich, zu bewerten, ob das Gerät als Hilfsmittel zur besseren Beheizung und Belüftung der spezifischen Wohnung geeignet ist.

Es wird in der Modernisierungsankündigung nicht mitgeteilt, bei welchem Wert die Hitzemelder in der Küche aktiviert werden und wie sie mit den Rauchmeldern in den anderen Räumen verbunden sind. Es kann deshalb anhand der Angaben nicht bewertet werden, ob die Hitzemelder überhaupt zu einer rechtzeitigen zusätzlichen Warnung bei einem Brand in der Küche beitragen können.

Es wird nicht erläutert, welche zusätzliche Sicherheit die Ausstattung mit CO‑Meldern bietet, obwohl in der Wohnung und dem Gebäude keine potenziellen Kohlenmonoxid-Quellen existieren und die CO‑Melder ja in der Nähe der Quelle installiert werden müssten, um sinnvoll zu sein.

Es wird in der Modernisierungsankündigung zudem nicht darüber informiert, welche Daten ggf. in den Geräten erfasst werden und mit welchen Techniken sie gespeichert, gesendet und verarbeitet werden. Es gibt nirgendwo eine Beschreibung der technischen Infrastruktur für die Datenübertragung und die Datenverarbeitung. Es fehlen sämtliche Angaben zu den Vorkehrungen für die Sicherheit bei Übertragung, Zwischenspeicherung und Auswertung der Messdaten. Es kann deshalb das Risiko eines unbefugten Zugriffs auf die Daten und damit ein möglicher Einwand gegen die Duldungspflicht nicht überprüft werden.

Er wird nicht darüber informiert, wer innerhalb der Vonovia oder ihrer Auftragnehmer Zugriff auf die Daten hat. Es ist auch unklar, wie bei der Verarbeitung und Auswertung der Daten die Regeln der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden.

Es gibt keine Informationen dazu, wie die Deaktivierung der Sendefunktion des Gerätes technisch erfolgt. Es kann nicht bewertet werden, ob und wie lange eine Speicherung der Messwerte in dem Gerät erfolgt und ob damit ggf. die Datenschutzgrund-verordnung berührt wird. Es kann auch nicht bewertet werden, inwieweit sich die Sendefunktion durch Fernsteuerung oder zufällig aktivieren lassen kann.

Da somit keine wirksame Modernisierungsankündigung vorliegt, werden auch die mit einer solchen Ankündigung verbundenen Fristen bezügliche der Härteeinwendungen nicht ausgelöst. Es verschiebt sich die beabsichtigte Mieterhöhung ggf. um sechs Monate. Darüber hinaus entfällt schon aus diesem Grunde die Duldungspflicht.

Im Übrigen führen die genannten fehlenden Angaben dazu, dass die Einhaltung der aufgeführten technischen Standards und Anforderungen, die inhaltliche Voraussetzungen eine Duldungspflicht wären, mit Nichtwissen bestritten werden können.

Wenn wir im Folgenden auf einzelne Funktionsweisen eingehen, beziehen wir uns notgedrungen nicht nur auf Ihr Ankündigungsschreiben, sondern auch auf die Web-seite https://www.vonovia.de/multisensor-plus. Auch die dort in der Gebrauchsanleitung zu findenden Angaben sind jedoch für eine hinreichende Überprüfung angesichts des „innovativen“, komplexen und sensiblen Charakters der Geräte und der zugehörigen Infrastruktur unzureichend. Wir haben stellenweise auf weitergehende Recherchen zurückgreifen müssen. Diese sind im Normalfall für die Mieter aber unzumutbar.

2. Eventuell erforderliche Erhaltungsmaßnahme

Nach § 47 Abs. 3 der Landesbauordnung NRW müssen „Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über-nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Letzteres ist der Fall. Die Vonovia hat i.d.R. die Verpflichtung zur Sicherung der Betriebsbereitschaft übernommen und ist damit auch verpflichtet, nicht mehr zugelassene Geräte rechtzeitig auszutauschen. Ordnungsgemäße Rauchmelder sind Bestandteil der Mietsache. Ihre rechtzeitige Erneuerung stellt eine Erhaltungsmaßnahme dar. Nicht mehr vorschriftsmäßige Rauchmelder stellen einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung und ggf. zur Ersatzvornahme berechtigt.

Diese Erneuerung der Rauchmelder muss von dem Mieter deshalb auch geduldet werden. Dies führt jedoch nicht zu einer Mieterhöhung. Die eigenmächtige Verbindung der duldungspflichtigen Erneuerung mit weiteren Mess- und Kontrollfunktionen in dem „Multifunktionsrauchmelder“ muss dagegen nicht geduldet werden. Denn es handelt sich um Eingriffe in die Privatautonomie des Mieters und um Veränderungen der Mietsache, die weder bauordnungsrechtlich noch – wie weiter unten gezeigt wer-den wird – mietrechtlich begründet sind.

3. Keine rechtlich begründete Modernisierung

Die Vonovia scheint das Vorliegen einer Modernisierung damit begründen zu wollen, dass die neuen Rauchmelder „zahlreiche zusätzliche Sicherheits- und Komfortfunktionen“ bieten. Tatsächlich liegt jedoch keine rechtliche Begründung einer Modernisierung vor.

Nach § 555b BGB ist Voraussetzung einer Modernisierung, dass es sich um eine bauliche Veränderung des Gebäudes handelt, die einem der Zwecke unter § 555b Nr. 1–7 BGB dient. Die Vonovia hat es in ihrem Ankündigungsschreiben unterlassen, mitzuteilen, worin die bauliche Veränderung besteht und welche der möglichen Modernisierungszwecke gem. § 555b verfolgt werden, was Voraussetzung einer baulichen Veränderung wäre.

Dadurch, dass die Rauchmelder turnusmäßig ausgetauscht werden, kommt es nicht zu einer baulichen Veränderung. Es wird lediglich ein vorhandenes bewegliches Gerät durch ein anderes ausgetauscht. Die Voraussetzung einer ggf. zu duldenden Modernisierung ist damit nicht gegeben.

Die zusätzlichen Funktionen, die in den Austauschgeräten eingebaut sind, stellen ebenfalls keine baulichen Veränderungen der Mietsache dar. Es handelt sich weder um Gebäudebestandteile oder Maßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 1-5 BGB, noch um Bauteile, die für die Funktionsfähigkeit als Rauchmelder oder für eine andere vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB relevant sind. Anders als der Rauchmelder ist die Verwendung der Zusatzfunktionen in keiner bauordnungsrechtlichen Vorschrift vorgesehen. Es handelt sich um für die Rauchmel-dung irrelevante Zusatzfunktionen, die nachteilig auf die Mietsache einwirken, aber nicht zu einer dauerhaften baulichen Veränderung derselben führen. Es fehlt damit an jeglicher Begründung für eine Duldungsverpflichtung seitens des Mieters.

Lediglich die zusätzlichen Hitzemelder in der Küche stellen den Einbau eines bislang nicht vorhandenen Gerätes und damit bei dauerhafter Installation eventuell eine physische bauliche Veränderung dar. Dagegen spricht jedoch, dass die Geräte nur lose mit dem Bauwerk verbunden sind. Das sie bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben sind, kommt § 555b, Nr. 6 BGB nicht als Modernisierungszweck in Betracht. Wie unten gezeigt wird, werden andere Zwecke gem. § 555b BGB auch durch dieses Gerät nicht erfüllt.

4. Unklarer Modernisierungszweck

Unabhängig von dem Nichtvorliegen einer baulichen Veränderung erfüllen die Funktionsergänzungen keinen der Zwecke des § 555b Nr. 1 – 7 BGB.

555b Nr. 5 BGB (Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer) ist nicht anwendbar. Das Vorhaben bezieht sich nicht auf die allgemeinen Wohnverhält-nisse und ist auch nicht dauerhaft.  In Betracht kommen könnte allenfalls § 555b, Nr.  4 BGB (nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung).

Bei der Definition einer objektiv vorliegenden nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchs-wertes der Wohnung (§ 555b Nr. 4 BGB) soll laut Kommentarliteratur (Eisenschmid in Schmidt-Futter, 16. Aufl., § 555b BGB, Rn. 71) weiterhin auf das aufgehobene ModEnG, hier § 4 Abs. 1 ModEnG, zurückgegriffen werden können. Nach dieser Definition können u. a. Verbesserungen im Bereich Belichtung, Belüftung, Schallschutz, Energie- und Wasserversorgung Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Auch die Er-höhung der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt gehört zu den Modernisierungsmaß-nahmen. Der Frage, ob mit Zusatzfunktionen der Multisensor-Geräte die Sicherheit erhöht wird, gehen wir weiter unten nach.

Bei Messfunktionen zur Raumklimaüberwachung und bei ihrer Datenerfassung handelt es sich indes auf keinen Fall um eine Erhöhung der Sicherheit. Wir bestreiten auch, dass diese Funktionen zu einer Erhöhung des objektiven Gebrauchswertes der Wohnung führen. Es handelt sich vielmehr um den Einsatz eines beweglichen Gerätes, das nur für manche technikaffinen Mieter subjektiv eine Verbesserung darstellen kann. Für die meisten Mieter sind die Zusatzfunktionen ohne Relevanz oder stellen sogar eine Verschlechterung der Wohnung dar.

Es wird auch bestritten, dass die Ausstattung mit den Multisensor-Geräten den Immobilienwert erhöht. Das Vorhandensein der „Spionage-Melder“ kann von der Anmietung einer Wohnung abschrecken. Wenn solche Aspekte auf dem Wohnungsmarkt nicht durchschlagen, liegt es an der Situation auf dem Wohnraummangel.

Beim erstmaligen Einbau von Rauchmeldern in den vorgeschriebenen Räumen handelt es sich allein deshalb um eine Modernisierung, weil der Vermieter die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht zu vertreten hat. Für den Austausch, die Zusatzfunktionen und zusätzliche Geräte in der Küche fehlt diese Begründung grundsätzlich.

5. Bewertung der Zusatzfunktionen

Im Folgenden gehen wir auf die mitgeteilten Zusatzfunktionen der Multisensor-Geräte im Einzelnen ein. Wir prüfen, welche Vor- und Nachteile mit den Zusatzfunktionen verbunden sind.

Fernwartungsfunktion

Die „Fernwartung“ ist ein zeitgemäßes Feature handelsüblicher Rauchwarnmelder. Sie senkt Aufwand und Kosten des Vermieters. Es handelt sich nicht um eine Wert-verbesserung der Wohnung.

Raumklimamessungen

Die Geräte sollen die Fähigkeit besitzen, Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur zu messen, die Daten zu speichern und über Funk zu versenden. Dies erfolgt über ein im Haus montiertes Zwischenmodul.

Unabhängig von den Datenschutzbedenken ist zweifelhaft, dass die Messung des Raumklimas durch die an der Mitte der Zimmerdecke montierten Geräte sinnvoll ist. Im Deckenbereich befindet sich aufgestiegene, erwärmte Luft, die auch überdurch-schnittlich viel Feuchtigkeit aufnimmt. Hier eventuell herrschende hohe Temperaturen entsprechen nicht unbedingt dem Empfinden der Bewohner. Die Mitte der Zimmerdecke stellt in der Regel auch kein Bauteil dar, das für Kondensatbildung besonders anfällig wäre. Die Messungen lassen kaum Schlussfolgerungen zur Situation im Bereich der Wärmebrücken zu.

Die Messung von Raumluftfeuchtigkeit und Raumtemperatur kann jederzeit gezielter mit handelsüblichen Geräten durchgeführt werden, die in guter Qualität etwa 20 € für den Endverbraucher kosten. Die Mieter behalten bei Einsatz solcher Geräte die voll-ständige Kontrolle über die Messergebnisse. Sie können sich sicher sein, dass sie nicht gegen ihren Willen gespeichert und weitergegeben werden.

Die Raumklimamessung durch die Multi-Sensor-Geräte ist nicht zweckmäßig, über-flüssig und verursacht unnötige Kosten sowie Datenschutzbedenken. Es handelt sich nicht um eine bauliche Maßnahme der Wertverbesserung.

Lüftungsempfehlungen durch LED

Es ist nicht zu erkennen, welche Verbesserung in dieser Funktion liegen soll. Eine aufleuchtende LEG‑Anzeige informiert nicht über den Wert der relativen Luftfeuchtigkeit.

Angaben dazu, bei welchem Wert der relativen Luftfeuchtigkeit die LED‑Leuchte an-springt und ob und wie die Rahmenbedingungen (Jahreszeit, Luftfeuchtigkeit außen, Beschaffenheit der Bauteile) beachtet werden, sind der Gebrauchsanweisung nicht zu entnehmen. Nach den Beschreibungen auf einer Webseite des Herstellers Techem gehen wir davon aus, dass die LED nach einer unbekannten Zeit mit einer relativen Luftfeuchte von 65 % anspringt. Je nach Beschaffenheit des Gebäudes und der Außentemperatur im Winter kann dieser Wert bereits zu hoch sein, um Kondensfeuchteschäden zu vermeiden. Dagegen ist eine höhere Luftfeuchtigkeit bei schwülem Wetter im Sommer unvermeidlich, lässt sich durch Lüften nicht reduzieren und richtet in der Regel auch keinen Schaden an. Bei Vorliegen besonders kalter innenliegender Bauteile (z.B. bei schlecht wärmegedämmten Fundamenten in Souterrainwohnungen oder bei bestimmten Wetterbedingungen) kann das Lüften im Sommer die Luftfeuchtigkeit sogar so sehr erhöhen, dass es zu Kondensation an den Bauteilen kommt („Sommerkondensat“). I

Wir müssen davon ausgehen, dass die LED-Leuchte den Mietern potenziell irreführende „Informationen“ vermittelt und keine Messergebnisse bereitstellt. Damit sind sie für die Einschätzung eines angepassten Heizungs- und Lüftungsverhaltens ungeeignet. Diese unzureichende und fehlerhafte Information kann im Einzelfall sogar zu Fehlverhalten motivieren und somit zu einer zusätzlichen Ursache für Feuchtigkeits-schäden werden.

Zeitgemäße Raumklimamessgeräte verfügen ebenfalls über LED‑Leuchten, die vor hoher Luftfeuchtigkeit warnen. Dabei kann die Warnschwelle individuell eingestellt oder ausgestellt werden. Vor allem aber zeigen diese Geräte auch die Werte an und ermöglichen so eine Interpretation der Situation. Mobile Raumklimamessgeräte können auch gezielt in den Bereichen aufgestellt werden, in denen es aufgrund von Belüftungsmängeln oder Wärmebrücken zu kritischer Luftfeuchtigkeit kommen kann.

Die „Lüftungsempfehlung durch LED“ setzt voraus, dass Raumklimadaten in dem funkfähigen Gerät des Vermieters erfasst und zumindest kurzfristig gespeichert wer-den. Diese Funktion lehnen wir wegen der damit bestehenden Verarbeitung personen- und wohnungsbezogener Nutzungsdaten grundsätzlich ab. Sie ist für die Optimierung des Heizungs- und Lüftungsverhaltens nicht erforderlich und auch nicht förderlich.

Der Einsatz von Rauklimamessgeräten stellt allenfalls dann einen zusätzlichen Nutzen dar, wenn die spezifische bauliche Konstruktion und/oder das individuelle Wohnverhalten eine Anfälligkeit für Kondensatschäden oder unnötigen Wärmeverbrauch vermuten lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der Einbau einer geeigneten Funktion wäre somit unbegründet und willkürlich.

Lüftungsempfehlungen in der App und Raumklima-Monitoring

Das Abrufen von Raumklimadaten und darauf basierenden Lüftungsempfehlungen per App setzt voraus, dass die Messwerte der privaten Wohnräume nicht nur lokal gespeichert, sondern auch versandt und zentral verarbeitet werden. Diese Funktionen stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters dar, der durch nichts zu rechtfertigen ist.

Bereits die für diese Funktion erforderliche vorübergehende lokale Speicherung der Messergebnisse in dem Gerät des Vermieters stellt einen Datenschutzverstoß dar, wenn der Mieter der Speicherung nicht zugestimmt hat. Auch wenn die Vonovia die Funkfunktion der Geräte bei der Auslieferung angeblich deaktiviert, bleibt es bei diesem Datenschutzverstoß.

Diese Risiken stellen eine Besitzstörung und nicht etwa eine Verbesserung der Mietsache dar.

Abgelehnte Datenverarbeitung

Wenn der Mieter der Datenverarbeitung nicht zugestimmt hat, entfällt objektiv jede Grundlage für eine angebliche Wertverbesserung, die angeblich mit der Verarbeitung und Übertragung der Daten angeblich verbunden sein soll.

Potenzielle Datenverarbeitung

Da die Vonovia nicht nachgewiesen hat, dass und auf welche Weise die Datenverarbeitung ausgeschaltet wird, müssen die Mieter damit rechnen, dass die Unterbindung der Datenverarbeitung unvollständig ist.

Durch die Fähigkeit des Gerätes, die Daten weiterzuleiten, lässt sich die Sendefunktion jederzeit – auch aus Versehen – aktivieren. Bei der üblichen DTLS‑1.2-Verschlüsselung liegt notwendig eine Rückkanalfähigkeit der Kommunikation zu den Rauchmeldern vor. Eine Fernaktivierung der Melder kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

Zudem ist zu beachten, dass bereits bei deaktivierter Sendefunktion die Erfassung und Speicherung der Daten ohne Einwilligung des Mieters einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellen. Solange das Gerät Raumklimadaten misst und diese zumindest zum Zwecke der Leuchtdiodenanzeige zwischenspeichert und verarbeitet, liegt eine Datenverarbeitung vor. Liegt eine Speicherung vor, ist eine Nutzung durch Dritte nicht vollständig ausgeschlossen.

All diese Risiken stellen aus Sicht des Mieters, der seine informationellen Selbstbestimmungsrechte und die Unverletzlichkeit seiner Wohnung schützen will, zumindest subjektive Belastungen dar, die zu einer Besitzstörung führen. Es handelt sich damit für den Mieter, der, wie vorliegend, diese Form der technischen Kontrolle seines Ver-haltens ablehnt, um eine Verschlechterung und nicht um eine Verbesserung des Wohnwertes, also auf keinen Fall um eine Modernisierung.

Völlig unklar ist zudem, wer innerhalb der Techem oder Vonovia Zugriff auf die Daten hat und wie die Daten vor Zugriff Unbefugter geschützt werden.

Unabhängig vom einzelnen Mieter und unserem o. g. Mitglied sammelt die Vonovia große Datenmengen, die sie für Zwecke der Immobilienverwaltung und des Portfoliomanagements auswerten kann. Auch ein Handel mit den statistischen Daten ist nicht ausgeschlossen. Es wird damit ein Profiling von Wohngebieten nach dem typischen Lüftungsverhalten in Korrelation mit Miethöhen, Sozialleistungsbezug und Zahlungsverhalten ermöglicht, das für die BewohnerInnen negative Folgen haben kann.

Da die Wohnung eine verfassungsrechtlich besonders geschützte Privatsphäre dar-stellt, ist die technische Ermöglichung der Erfassung großer Datenmengen der Nutze-Innen und damit die statistische Auswertung und Steuerung nach unserem Verständnis eine Verschlechterung der allgemeinen Wohnverhältnisse.

Datensicherheit

Ein weiterer Nachteil der funkübertragungsfähigen Geräte und der damit verbundenen Infrastruktur besteht in der potenziell unzureichenden Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff. Es wird von der Vonovia nicht beschrieben, ob und wie die Datenübertragung gesichert und verschlüsselt wird. Es ist uns nicht bekannt, woher die Hardware stammt und welche Sicherheitsstandards sie erfüllt.

Unseres Wissens erfolgt die Funkverbindung nicht direkt vom Gerät mit einem zentralen Server, sondern über eine im Haus befindliche Zwischenstation. Es ist uns nicht bekannt, wie diese Station und die von ihren gesendeten Signalen vor fremdem Zugriff geschützt werden. Hacker könnten Zugriff auf lokale Datennetze erhalten. Die im Haus installierten Übertragungsboxen könnten abgehört oder entwendet werden.

Es besteht nicht nur die Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten durch Unbefugte. Es könnten u. U. auch Fehlalarme ausgelöst werden. Dies kann auch Ziel terroristischer Anschläge oder hybrider Kriegsführung sein. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass Fehlalarme durch technische Pannen oder Softwarefehler und Viren ausgelöst werden.

Völlig unklar ist auch, wer unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck Zugriff auf die zentral erfassten Daten hat und wie diese und die Kommunikation mit den Endnutzern gesichert sind. Dies stellt einen weiteren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und ein weiteres Sicherheitsrisiko dar.

Die Sicherheitsrisiken gelten unabhängig davon, ob der jeweilige Mieter die Datenübertragungsfunktion aktiviert oder ob sie überhaupt den Einbau der Geräte in ihrer Wohnung zugelassen hat. Aus unserer Sicht sind die Geräte und die verbundene Infrastruktur auch aus Gründen der Sicherheit und des Zivilschutzes abzulehnen.

Potenzielle Datenverarbeitung unverhältnismäßig

Die Speicherung und Erfassung der Daten ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Gebrauchswertgewinn marginal ist. Auf Grundlage der Messungen an der Zimmerdecke können keine verlässlichen, der spezifischen Raumsituation angemessenen Lüftungsempfehlungen gegeben werden. Vielmehr sind ohne den jeweiligen Kontext irreführende und falsche „Empfehlungen“ zu erwarten.  Die Nutzer werden dazu veranlasst, völlig unzureichenden Datenauswertungen zu vertrauen, anstatt ein dem Gebäude und ihrem Bedürfnis entsprechendes Wohnverhalten in Eigenverantwortung zu entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche Bauschäden oder erhöhte Heizkosten die Folge sein werden.

Kohlenmonoxid-Warnung

Ein Gerät zur Warnung vor Kohlenmonoxid ist nur dann sinnvoll, wenn in der Wohnung oder der Nähe eine potenzielle Quelle von Kohlenmonoxid-Emissionen vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen in dem Gebäude keine Gasherde oder Öfen vor. Es handelt sich schon aus diesem Grunde nicht um eine Sicherheits- oder Wertverbesserung.

Bei Vorliegen einer potenziellen Kohlenmonoxid-Quelle sind die Warngeräte an der Mitte der Zimmerecke völlig falsch montiert. Das Gas steigt aufgrund seines spezifischen Gewichtes nicht zuverlässig in der Luft auf. Es kann eher anderswo im Raum – etwa im Bereich der Quelle oder in Höhe schlafender Mieter – zu tödlichen Konzentrationen kommen, die von dem Gerät nicht wahrgenommen werden. Die Hersteller von Kohlenmonoxid-Warngeräten empfehlen eine Wandmontage in der Nähe der potenziellen Quelle.

Da sich Mieter aufgrund der Gerätebeschreibung sicher fühlen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlassen könnten, stellt der Einbau der Multisensor-Geräte ein Sicherheitsrisiko und damit eine Verschlechterung des Gebrauchswertes der Wohnung dar.

Bei Vorliegen einer Kohlenmonoxid-Gefährdung ist unbedingt auf die für diesen Zweck konstruierten Geräte zurückzugreifen. Dies wäre auch viel günstiger.

Hitzeerkennung

Hitzemelder sind für den Brandschutz in Wohnungen nicht vorgeschrieben, und sie sind in der Regel auch nicht sinnvoll, da im Falle eines Brandes die Rauchentwicklung die Hauptgefahr darstellt. Bevor es zu einer starken Hitzeentwicklung kommt, kann starker Rauch entstehen, der zur Bewusstlosigkeit der BewohnerInnen führen kann. Hitzemelder werden deshalb eher in Gewerbegebäuden für den Sachschutz eingesetzt. Nur in bestimmten Fällen – z. B. bei von den übrigen Räumen isolierter Küche – kann der Einsatz von geeigneten Hitzemeldern (sogenannten Herdwächtern) in Wohnräumen sinnvoll sein. Eine Kombination mit einem ganzen System von Multi-sensor-Meldern ist auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, da die Signale verwirren können.

Eine echte Wohnwertverbesserung im Sinne eines verbesserten Schutzes vor Küchenbränden bieten allenfalls spezielle Vorrichtungen zur Vermeidung von Herdbränden, sog. Herdwächter mit eigener Abschaltvorrichtung gemäß der Europäischen Norm EN 50165:2015, Kategorie B. Geräte, die dieser Norm entsprechen, sind in der Lage, eine kritische Temperaturentwicklung auf dem Herd frühzeitig zu erkennen und bereits vor einer Entstehung von Flammen die Stromversorgung des Herdes zu unterbrechen. Die Hitzemelder im Multisensor-Plus-System erfüllen laut den Angaben des Herstellers lediglich die Norm DIN BS 5446‑2. Diese Norm sieht im Wesentlichen das Auslösen bei einer fest eingestellten Aktivierungstemperatur von 56–64 °C vor. Je nach Montageort des Hitzemelders dürfte das Gerät daher entweder – wenn direkt über der Kochstelle montiert – zu früh anschlagen und dann Fehlalarme auslösen oder – bei Deckenmontage in einiger Entfernung von der Kochstelle – womöglich erst dann, wenn sich das Kochgut bereits entzündet hat und der Brand bereits auf die Kücheneinrichtung übergesprungen ist. Im letzteren Fall dürfte der Rauchmelder im benachbarten Raum selbst bei geschlossener Tür bereits anschlagen und ein Zeitgewinn durch eine frühere Auslösung des Hitzemelders in der Küche dürfte gering sein, so-fern er überhaupt besteht.

Da der – allenfalls geringe – Sicherheitsgewinn durch ein früheres Auslösen des Hitzemelders wesentlich vom Montageort abhängt, ist eine objektive Wohnwertverbesserung im Sinne eines Sicherheitsgewinns bei Hitzemeldern im Allgemeinen anzuzweifeln. So werden denn auch vom Hersteller Techem in der Werbung für die Multisensor Plus Hitzemelder rein subjektive Faktoren herausgestellt wie: „Bewohnende fühlen sich in ihrem Zuhause sicherer” und „Vermietende zeigen, dass ihnen die Sicherheit der Bewohnenden am Herzen liegt – über die verpflichtenden Rauchmelder hinaus”. Nachweise für einen objektiven Sicherheitsgewinn finden sich keine.

Es ist nicht zu erkennen, dass für die Küche unseres o. g. Mitglieds eine besondere Gefährdung vorliegt. Da es sich um eine relativ kleine Küche handelt, würde selbst der Einbau tauglicher Herdwächter kaum einen relevanten Sicherheitsgewinn bringen.

Die Installation von Hitzemeldern in der Küche rechtfertigt zudem auf keinen Fall die Kombination mit Funktionen, die wohnungsbezogene Daten speichern und weiter-vermitteln.

Vernetzung der Geräte untereinander

Es ist nicht zu erkennen, worin in Geschosswohnungen der Sicherheitsgewinn der Vernetzung besteht. Die Alarmsignale von Rauchmeldern werden im Allgemeinen auch in Nachbarräumen gut wahrgenommen. Die Funkvernetzung führt allerdings zu weiteren Risiken für den Datenschutz und die Datensicherheit.

Weitere Funktionen

Bei weiteren mitgeteilte Zusatzfunktionen der Geräte wie „Assistenzlicht für Notfälle“, „Integrierter Helligkeitssensor“, „Optimierter Alarmton“ und „14-tägige Funktionsprüfung“ können die Funktionsweise und der Zweck nicht hinreichend nachvollzogen werden.  In keinem Fall handelt es sich um vorgeschriebene und erforderliche Funktionen. Außerdem finden sich derartige Funktionen auch in Rauchmeldern, die keine Raumklimadaten erfassen und per Funk weitergeben können.

Generell führt die Vielfalt der Funktionen, Armsignale und Leuchtanzeigen dazu, dass der Nutzer den Hauptzweck der Geräte aus dem Auge verliert und im Falle einer wirk- Gefahr verwirrt und abgelenkt werden kann. Auch aus diesem Grunde stellen die Multi-Sensor-Melder eher ein Sicherheitsrisiko als einen Sicherheitsgewinn dar.

6. Zusammenfassung

  • Wenn der Mieter keine Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt,  ist der Einbau von Geräten, die aufgrund ihrer technischen Konstruktion eine Datenverarbeitung ermöglichen und bezwecken – und sei es erst nach einer Aktivierung dieser Funktionen – rechtlich unzulässig. Er stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und eine Besitzstörung an der Mietsache dar.
  • Es liegt keine wirksame Modernisierungsankündigung vor. Schon deswegen besteht keine Duldungspflicht.
  • Es handelt sich bei der Bereitstellung der Zusatzfunktionen in einem Rauchmelder weder um eine im engeren Sinne bauliche Veränderung noch um öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen. Es liegt weder eine Modernisierung noch eine Instandhaltung vor. Für eine Duldungspflicht bezüglich der Zusatzfunktionen besteht keinerlei Rechtsgrundlage.
  • Die Entscheidung, welche gesetzlich nicht vorgesehenen technischen Geräte in einer Wohnung installiert und verwendet werden, unterliegt vollständig der Privatautonomie des Mieters. Er muss keineswegs zulassen, dass der Vermieter in die Wohnung beliebige Geräte einbringt. Dies verhält sich bezüglich der „Multi-funktions-Melder“ nicht anders als bezüglich anderer Möbel oder Haushaltsgeräte.
  • Die feste und durch den Vermieter regelmäßig überwachte Montage von Ge-räten mit nicht vorgeschriebenen Zusatzfunktionen an den Zimmerdecken stellt einen unbefugten und vertragswidrigen Eingriff in die Mietsache dar und muss auch aus diesem Grunde nicht geduldet werden.
  • Die Zusatzfunktionen der Multi-Sensor-Plus-Geräte werden alternativ durch spezifische Geräte wesentlich zuverlässiger und preisgünstiger erbracht. Die Zusatzfunktionen sind deshalb im besten Fall überflüssig.
  • Die Verwendung der Multi-Sensor-Plus-Geräte stellt im Vergleich zu der Verwendung üblicher Rauchmelder (im einzelnen Bedarfsfall eventuell ergänzt um spezifischen Geräte für die Kohlenmonoxid- und Hitzewarnung) keine Erhöhung der Sicherheit, sondern ein Sicherheitsrisiko dar.
  • Die nicht sicherheitsrelevanten Zusatzfunktionen sind objektiv unnötig oder sogar schädlich. Die Funktionen zur Raumklimaüberwachung messen und erfassen irrelevante Daten und produzieren wahrscheinlich fehlerhafte oder verkürzte Handlungsempfehlungen.
  • Sollten eventuell kleinere Verbesserungen der Sicherheit und/oder des Gebrauchswertes vorliegen, rechtfertigen diese nicht die mit den Geräten ermöglichte massenhafte Erfassung von Verhaltensdaten der Mieterschaften und ihre potenzielle Weiterleitung und Weiterverarbeitung.
  • Bedenkt man, dass die meisten Funktionen überflüssig oder sogar nachteilig sind, ist die beabsichtigte Mieterhöhung in keiner Weise zu rechtfertigen. Es wer-den unnötige Kosten verursacht und mit Gewinn auf die Mieter abgewälzt, die ein ehrbarer Kaufmann immer vermeiden würde. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, den Mieter von unnötigen Kosten freizuhalten.
  • Der systematische Eingriff in die Privatautonomie zahlreicher Mietenden und die Ermöglichung der Gewinnung und zentralen Verwertung großer Mengen privater Nutzerdaten aus der Sphäre der grundgesetzlich besonders geschützten Wohnung sind verfassungswidrig.
  • Der Einbau der Multi-Funktions-Geräte und die damit verbundene unsichere Dateninfrastruktur stellen ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und den Zivil-schutz dar.

Schlussfolgerung

Bei der von der Vonovia beabsichtigte Ausstattung der Wohnungen mit den Zusatzfunktionen der Multi-Sensor-Plus-Rauchmelder handelt es sich nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB.  Es handelt sich bezüglich der Zusatzfunktionen auch nicht um Erhaltungsmaßnahmen. Damit entfällt die Pflicht zur Duldung dieser Ausstattung.

 

https://www.mvwit.de/gruende-fuer-die-ablehnung-von-multisensor-plus-rauchmeldern/

 

 

Dienstag, 4. November 2025

Infos von und für Vonovia-Mieter, 5. November 2025

Fragwürdige „Super“-Rauchmelder

Techem“ verschickt wieder Termine...

Mieter fordern Ersatz durch normale Rauchmelder



Liebe Vonovia-Mieterinnen und Mieter in Holsterhausen,

Techem“ verschickt im Auftrag von Vonovia wieder Terminankündigungen zum Einbau der fragwürdigen „Super“-Rauchmelder. Kein Wort wird darin verloren über unsere begründeten Bedenken und Widersprüche. Das ist respektlos!

Überall in Deutschland verweigern Mieterinnen und Mieter den Einbau der überteuerten Datenkraken. Würde Vonovia davon ausgehen, auf der sicheren Seite zu stehen, hätte sie längst Prozesse gegen Mieter zu Ende geführt. Es ist aber kein einziges Urteil zum Einbau dieser Rauchmelder bekannt. Ein Erfolg des Protests!

Man kann weiterhin den Einbau verweigern. Man kann das Techem mitteilen. Die Drohung mit „Kosten“ sollte nicht schrecken, denn es werden ohnehin andere Mieter den Einbau verweigern und techem muss sowieso noch mehrmals ausrücken. Was wir fordern sollten:

Dass Vonovia die alten Rauchmelder durch baugleiche ersetzt, wenn die alten schon seit zehn Jahren hängen. Dadurch entstehen den Mietern keine extra Kosten.

Im Dezember ist wieder ein Mieter-Treffen geplant.

Mieterinnen und Mieter der Bunsenstraße und Haberstraße

Infos: https://vonoviahohau.blogspot.com/

E-Mail Vonovia-mieter-hohau@online.ms

Oder Peter Weispfenning, Bunsenstraße 17, Herne Holsterhausen (V.i.S.d.P.)



 Erfolg für Mieter?


Der Ratgeber für Datenschutz und Sicherheit berichtete unter anderem:


"Zumindest in Ulm haben sich Mieter gegen den Einbau gewehrt und erhalten nun konventionelle Rauchmelder. Datenschützer und Juristen empfehlen, dem Einbau nicht zuzustimmen und gegebenenfalls die Wohnungstür nicht zu öffnen."


Quelle: https://www.dsb-ratgeber.de/artikel/Vonovia-Rauchmelder-als-Datensammler.html?utm_source=chatgpt.com


 

Mehr als nur Rauch: Was smarte Rauchmelder sonst noch alles von Ihnen erfassen

Nicht nur Raucherkennung: Smarte Geräte können auch andere Daten erfassen und geben Vermietern somit Aufschluss über das Verhalten der Anwohner.

Ein Bericht auf Zeit Online zeigt, dass das Immobilienunternehmen Vonovia seine Mietwohnungen in großem Stil auf smarte Rauchmelder umstellt. Einen ersten Aufschrei gab es dazu schon wegen der Kosten für Mieter.

Die Geräte können aber nicht nur wesentlich mehr, als die Rauchentwicklung entdecken, sie schicken auch Daten zu Vonovia, die schlussendlich auf Servern von Microsoft landen.

Na und, könnte man einwenden, die meisten Menschen in Deutschland dürften täglich irgendwelche US-Dienste nutzen, Microsofts Cloud ist in vielen Büros und Privathaushalten Standard.

Die Gefahr besteht aber darin, was sich möglicherweise aus den gesammelten Daten der Rauchmelder ableiten lässt. Da Vonovia fast eine halbe Million Wohnungen in Deutschland vermietet, ist die Verunsicherung groß. Der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke bezeichnete dies in einem YouTube-Video sogar als mögliche "Totalüberwachung" von Mietern.

Der ganze Artikel hier:

https://www.chip.de/news/Mehr-als-Rauch-Was-smarte-Rauchmelder-alles-mitbekommen_185585974.html


Samstag, 17. Mai 2025

 

Smarte Rauchmelder von Vonovia im Kreis Recklinghausen 

Mieterschutzbund strebt Klage an

Die Vonovia will ihre Wohnungen mit digitalen Rauchwarnmeldern ausstatten. Viele Bewohner suchen Rat beim Mieterschutzbund. Sie fürchten, überwacht zu werden.

Immer mehr Mieter lehnen die Installation und die Übernahme der Folgekosten für die neuen smarten Rauchwarnmelder „Multisensor Plus“ von Vonovia ab. Das teilt der Mieterschutzbund Recklinghausen mit. Seit einigen Wochen verzeichneten die Rechtsberater vermehrt Anfragen zu den von der Wohnungsgesellschaft geplanten Rauchwarnmeldern. Besonders in Städten wie Recklinghausen, aber auch in Dortmund und Bochum häuften sich die Nachfragen.

Der Mieterschutzbund nennt die Hintergründe: Wie gesetzlich vorgeschrieben, seien die Vonovia-Wohnungen mit funktionierenden Rauchwarnmeldern ausgestattet, die regelmäßig geprüft und gewartet würden. Bei notwendigem Austausch fallen diese Kosten unter die Instandhaltungspflichten des Vermieters. Nun plant Vonovia, und das teilt das Unternehmen auch auf seiner Homepage mit, viele dieser Geräte durch neue Modelle mit fortschrittlicheren Funktionen zu ersetzen.

Seit vergangenem Jahr regt sich schon der Widerstand. „Viele Mieter haben Datenschutzbedenken“, heißt es vom Mieterschutzbund: „Zwar sollen Mieter der Datenübermittlung zustimmen, doch das Misstrauen hinsichtlich der Kontrolle über gespeicherte Daten bleibt. Es besteht Sorge, dass Vermieter die Daten im Falle von Feuchtigkeits- oder Schimmelschäden gegen Mieter verwenden könnten. Auch ist unklar, ob diese Daten die Abwesenheitszeiten der Mieter ermitteln könnten.“

Zusätzlich seien mit der Installation der smarten Rauchwarnmelder erhebliche Kosten verbunden. Normalerweise müsste Vonovia für Ersatz und Wartung bestehender Geräte aufkommen. Durch den Einbau von Modellen mit Zusatzfunktionen werde versucht, die Kosten auf Mieter zu übertragen, indem diese als Wertsteigerung deklariert werden. Claus O. Deese vom Mieterschutzbund e.V. sieht hierin den Versuch, sich Instandhaltungskosten zu ersparen: „Angesichts der hohen Installationskosten von 135,54 € pro Melder und einem geringen Abzug besteht der Eindruck, dass Kosten auf Mieter abgewälzt werden sollen.“

Vonovia plane zudem, zusätzliche Rauchwarnmelder in Küchen zu installieren, was gesetzlich nicht erforderlich ist, und damit zusätzliche Kosten auf Mieter zu übertragen. Der tatsächliche Nutzen dieser Geräte bleibe fraglich, insbesondere wenn der Datenerhebung widersprochen wird.

Vonovia dementiert die Vorwürfe

Vonovia dementiert die Vorwürfe. „Der Multisensor Plus wird standardmäßig so installiert, dass keine lokale Speicherung und Übertragung der Raumklimadaten erfolgt“, heißt es auf der Unternehmens-Homepage. Nur auf Wunsch würde die Funktion aktiviert, sodass die Mieter ihre Klimadaten über eine App einsehen könnten. „Es geht nicht darum, mithilfe des neuen Rauchwarnmelders Erkenntnisse über Mieterinnen und Mieter zu sammeln oder die erhobenen Daten anderweitig zu verwenden. Es geht uns um ein Plus an Sicherheit, um einen Beitrag zu gesunden Wohnverhältnissen und um Unterstützung dabei, Energie und Heizkosten einzusparen“, verteidigt Vonovia den Einsatz der smarten Rauchmelder.

Der Mieterschutzbund bezweifelt das. Er strebt eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Einführung der Rauchwarnmelder an und wird seine Mitglieder dabei unterstützen.

Info: Mieterschutzbund e.V., Kunibertistraße 34, Recklinghausen, Tel.: 02361-406470, www.mieterschutzbund.de

Kreis Recklinghausen: Mieterschutzbund gegen Vonovia

Vonovia – Stopp den Einbau von Multisensor Plus!

Petition: 

Vonovia – Stopp den Einbau von Multisensor Plus! - Online-Petition

 


 
Petition richtet sich an
Vonovia SE

Wir fordern den Wohnungskonzern Vonovia auf den Einbau der MultisensorPlus Geräte als Ersatz für die bisherigen Rauchmelder zu stoppen. Die Geräte sollen nur dort eingebaut werden, wo Mieter es explizit wünschen. Wenn Vonovia von dem Mehrnutzen überzeugt ist, soll sie dafür werben und nicht versuchen die Geräte flächendeckend, ohne Wunsch der Mieter einzubauen., dass nicht alle Mieter das Verständnis und die Möglichkeit aufbringen wirklich prüfen zu können, ob die Funktion deaktiviert ist. Die Speicherung und der Versand der Raumklimadaten können dabei gegebenenfalls sogar aus Versehen aktiviert werden. (...)

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Mieterverein Dortmund und Umgebung


Freitag, 25. April 2025

Rauchmelder: Mieter verweigern sich

Herne-Holsterhausen: Heute früh protestierten einige Mieterinnen und Mieter gegen den erneuten Versuch von Vonovia, unnötige, überteuerte und überwachende Rauchmelder anzubringen.

Die Erfahrungen in der Bunsenstraße waren unterschiedlich: Es gab ganze Häuser, in denen alle den Einbau verweigerten. In anderen Häusern ließen nur wenige die Rauchmelder austauschen. In wenigen Häusern die meisten oder alle.

Der Widerstand geht weiter! Auch mit den Mieterinnen und Mietern, die von Vonovia unzulässig unter Druck gesetzt wurden wegen angeblicher Strafen, die man zahlen müsse, wenn man die Tür nicht öffnet.


 

Mittwoch, 16. April 2025

Ergebnisse Mietertreffen 16. April 2025


 Es waren etwa 35 Mieterinnen und Mieter anwesend.

Sie berichten, dass sehr viele Mieter der Vonovia den Zutritt verweigert haben, als diese die neuen Rauchmelder einbauen wollte.

Eine nächste Runde des Einbaus ist schon für nächste Woche vorgesehen. Doch man will sich noch engagierter dagegen zur Wehr setzen.

Wer Zeit hat: Am 25. April ist Treffpunkt für den nächsten Mieterprotest an der Bunsenstraße 1. Treffpunkt ist um 8 Uhr.

Es gab sehr interessante Informationen: Vonovia will wohl Gelder für die Wartung von Brandschutztüren geltend machen, obwohl es in den Häusern hier gar keine echten Brandschutztüren gibt.

Zu einem neuen Treffen wird zeitnah eingeladen.

Einladung Mietertreffen 16. April 2025

 

NEU!! Einladung zum Mieter-Treffen



Mittwoch, 16. April, 17.00 Uhr

Wiese hinter Garage 8-14/Bunsenstraße

Letzten Mittwoch trafen sich etwa 40 Mieterinnen und Mieter.

Tenor: Rauchmelder ja! Abzocke und Überwachung – Nein!

Diese Woche stand Vonovia vor vielen verschlossenen Türen.

Wir beraten am Mittwoch: Wie geht es weiter mit dem Protest?

Welche anderen Anliegen oder Tipps haben die Mieterinnen und Mieter?

Wer mag, bringt Kaffee oder Kuchen mit. Sitzgelegenheiten vorhanden. Wenn es regnet, mit Pavillons (wer hat, dann bitte auch mitbringen).

Auf 18 Uhr – nach dem Mieter internen Treffen - möchten wir die Presse einladen; wer mag, kann gerne für ein Pressefoto und die gemeinsame Diskussion mit der Presse bleiben.

Es laden ein Mieterinnen und Mieter aus der ganzen Siedlung. Kontakt: E-Mail Vonovia-mieter-hohau@online.ms oder Peter Weispfenning, Bunsenstraße 17, Herne, 02325-591107

P.S. Ein Mieter meinte: Ich will den neuen Rauchmelder. Dann wird im Brandfall sofort die Feuerwehr alarmiert. Das ist aber NICHT richtig und das macht weder der alte, noch der neue.



Musterschreiben Widerspruch gegen Rauchmelder

 



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[Name, Adresse, evtl. Mietvertragsnummer]

Vonovia SE

Universitätsstraße 133

44803 Bochum

oder: email info@vonovia.de

Herne, den __________

Widerspruch gegen die Installation neuer „smarter“ Rauchmelder in meiner Wohnung



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der von Ihnen geplanten Installation neuer, datenerfassender Rauchmelder in meiner Wohnung.

Ich habe Ihr aktuelles Schreiben zur Kenntnis genommen, in dem Sie die Installation dieser neuen Geräte ankündigen. Obwohl ich die Bedeutung von Rauchmeldern zur Sicherheit anerkenne, sehe ich die von Ihnen geplante Maßnahme mit großer Sorge.

Meine Bedenken richten sich insbesondere gegen:

  • Umgehung der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Kosten für den Austausch von Rauchmeldern nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Ihre Pläne umgehen diese Rechtsprechung und sind daher unzulässig.

  • Missbrauch für Mieterhöhungen: Sie kündigen bereits Mieterhöhungen von über 5 Euro im Monat an. Und das, obwohl die bisherigen Warnmelder ihren Zweck erfüllen. Die von Ihnen genannten Kosten für die Installation und Wartung der neuen Geräte sind unverhältnismäßig hoch und stellen eine zusätzliche finanzielle Belastung für mich dar.

  • Datenschutzbedenken: Die Erfassung von Daten wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit in meiner Privatwohnung stellt einen erheblichen Eingriff in meine Privatsphäre dar. Ich bin besorgt darüber, dass diese Daten missbräuchlich genutzt werden könnten. Des weiteren habe ich den Eindruck, über die Datenverarbeitung nicht ausreichend informiert zu sein.

Ich fordere Sie daher auf, von der Installation der neuen Rauchmelder in meiner Wohnung abzusehen. Sollten Sie an Ihrer Forderung festhalten, bitte ich um eine ausführliche Begründung, in der Sie die Notwendigkeit dieser Maßnahmen darlegen und meine Bedenken entkräften.

Ich erwarte Ihre schriftliche Stellungnahme zu meinem Widerspruch binnen zwei Wochen.

Mit freundlichen Grüßen



[Unterschrift]



Amtsgericht Spandau gibt Vonovia-Mietern Recht. Erfolg gegen überteuerter Überwachungs-Rauchmelder. Urteil vom 4.9.26, AZ 5 C 85/26.

  Das Amtsgericht Spandau hat den Mietern Recht gegeben: Sie müssen den Einbau der Techem-Geräte „Multisensor Plus“ nicht dulden. Das Urteil...